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Neues zum Jahressteuergesetz 2026 – die neue Organschaftsregelung (Erklärungsverfahren) soll ein Jahr später als zunächst geplant kommen
Organschaft, Erklärungsverfahren, Lieferkettenfiktion, landwirtschaftliche Betriebshelfer, Betriebshilfeleistungen, Emissionszertifikate, Reverse-Charge-Verfahren

Worum geht es grundsätzlich?
Am 26.05.2026 hatte das BMF auf seiner Internet-Homepage den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2026 veröffentlicht, mit dem u.a. zahlreiche Änderungen im UStG geplant sind. Wir hatten im Blog vom 08.06.2026 dazu berichtet.
Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Regierungsentwurf am 12.08.2026 beschlossen.
Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich dabei insbesondere folgende Änderungen ergeben:
Verschiebung der Neuregelung der Organschaft
Die Neuregelungen hinsichtlich der Reform der Organschaft (Umstellung auf ein Erklärungsverfahren) treten nicht wie ursprünglich vorgesehen am 01.07.2028, sondern erst am 01.07.2029 in Kraft.
Die neue Organschaftsregelung (§ 2c UStG-neu inkl. Erklärungsverfahren) ist erstmals ab dem 01.01.2030 anzuwenden. Die Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-neu kann jedoch bereits ab dem 01.07.2029 bei der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung ab dem 01.01.2030 abgegeben werden. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann noch bis 31.12.2029 angewendet werden.
Die Regelung in § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG-neu lt. Referentenentwurf, dass die Rechtsfolgen der Sätze 1 bis 4 nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und die in der Erklärung genannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft eintreten, wurde dahin (klarstellend) ergänzt, dass dies auch für die Aufnahme weiterer juristischer Personen oder Personengesellschaften in eine bestehende Organschaft gilt.
Außerdem wurde diese Regelung insoweit ergänzt, dass die Erklärung durch den Organträger gegenüber der für ihn zuständigen Finanzbehörde sowohl hinsichtlich der gesamten Organschaft als auch hinsichtlich einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (neuer Satz 6 in § 2c Abs. 1 UStG-neu).
Die Rechtsverordnung im neuen § 1 UStDV hinsichtlich der Erklärung des Organträgers wurde im Vergleich zum Referentenentwurf nahezu vollständig neugefasst (Inkrafttreten ebenfalls am 01.07.2029). Insbesondere enthält die Regelung nicht mehr wie noch nach dem Referentenentwurf vorgesehen eine Auflistung der in der Erklärung geforderten Angaben für den Organträger und die Organgesellschaften.
Lieferkettenfiktion – Einbeziehung der Schwellenerwerber
Hinzugekommen ist weiterhin eine Änderung in § 3 Abs. 3a UStG (Inkrafttreten am 01.01.2027). Diese umfasst die Einbeziehung von Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG.
Zukünftig werden jedoch auch Lieferungen an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen nicht der MwSt unterliegen, von der Lieferkettenfiktion erfasst. Für Fernverkäufe aus dem Drittlandsgebiet i. S. d. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG galt dies bislang schon.
Anpassung der Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen
§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG wurde neugefasst. Die Vorschrift wurde an die BFH- und den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL angepasst.
Außerdem ergab sich auch aus dem BFH-Urteil in der Sache V R 56/14 und aus dem EuGH-Urteil in der Sache C-594/13 Änderungsbedarf. Danach sind Personalgestellungsleistungen keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistungen i.S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Vor diesem Hintergrund wird § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG dahingehend geändert, dass die Steuerbefreiung rechtsformneutral für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen in bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommt.
Neuerung bei Emissionszertifikaten – Reverse-Charge-Verfahren
Neu ist auch, dass in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Emissionszertifikate für den künftigen EU-Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Sinne von § 3 Nr. 8 TEHG zusätzlich mit aufgenommen wurden. Danach gilt für diese Umsätze der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren) und die Umsatzsteuer erst mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.









