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Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz – neue Organschaftsregelung, Abschaffung Konsignationslager und andere Neuerungen
Organschaft, Erklärungsverfahren, Konsignationslagerregelung, One-Stop-Shop, unentgeltliche Wertabgaben, Postdienstleistungen, Vollverzinsung

Worum geht es grundsätzlich?
Das BMF hat Ende Mai 2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2026 veröffentlicht. Damit sind auch zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht geplant, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollen.
Schwerpunkt bei den umsatzsteuerlichen Änderungen ist: die Organschaft (der bisherige § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der gestrichen und durch einen neuen § 2c UStG i.V.m. einem neuen § 1 UStDV ersetzt wird) wird auf ein Erklärungsverfahren umgestellt. Das heißt, dass die Rechtsfolgen der Organschaft bei Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen nicht mehr unmittelbar eintreten. Die Rechtsfolgen ergeben sich künftig aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Organträgers gegenüber dem zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft. Dies gilt auch für Änderungen, die bei dem jeweiligen Organkreis eintreten.
Das Bundeskabinett soll sich am 1.7.2026 mit dem Gesetzentwurf befassen, an den sich dann das eigentliche Gesetzgebungsverfahren anschließen würde.
Die wichtigsten Änderungen im UStG mit Inkrafttreten am 1.1.2027
Keine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben mehr bei Abgaben in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne
§ 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden so gefasst, dass in den Anwendungsbereich der Regelungen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich fallen. Dadurch sind Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich oder einer Holding in ihren nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne) zukünftig nicht mehr als unentgeltliche Wertabgaben steuerbar. Stattdessen ist für diese Sachverhalte der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.
Lieferungen an Kunden in der EU, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung unterstützt
§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG wird dahingehend geändert, dass neben Lieferungen an den Empfängerkreis nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG auch Lieferungen an Personen nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG (also Unternehmer, die nur steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführen, Unternehmer, die der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, sowie juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben) erfasst sind. Dies geht auf die durch Art. 2 Nr. 1 der RL (EU) 2025/516 (sog. ViDA-RL) mit Wirkung ab 1.1.2027 erfolgte Neufassung von Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL zurück.
Ort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs sowie von Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachter Dienstleistungen – Zusammenfassung bisheriger Vorschriften
Das UStG erhält einen neuen § 3f. In dieser neuen Vorschrift werden die bisher in § 3a Abs. 5 Satz 3 ff. und § 3c Abs. 4 UStG redundant vorhandenen Regelungen zusammengeführt.
Steuerbefreiung für Postdienstleistungen – Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung
§ 4 Nr. 11b UStG wird neu gefasst. Nach der bisherigen Fassung des § 4 Nr. 11b Satz 1 UStG sind Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL 97/67/EG umsatzsteuerfrei. Diese bisherige Bezugnahme auf die RL 97/67 ist nicht mehr zutreffend. Aus dem EuGH-Urteil v. v. 19.6.2025, C-785/23, Bulgarian posts, ergibt sich, dass für die Festlegung, ob eine Leistung unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen fallen kann, die in Art. 3 Abs. 1 der RL 97/67/EG enthaltene Definition des Universaldienstes maßgeblich ist.
Darüber hinaus geht aus der EuGH-Rechtsprechung hervor, dass allein der Umstand, Postdienste aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erbringen, für sich genommen nicht dazu führt, dass sie vom Begriff „Universalpostdienst“ (Art. 3 Abs. 1 der RL 97/67/EG) auszunehmen wären. Postdienstleistungen fallen aber dann nicht unter die Steuerbefreiung, wenn deren Bedingungen von denen abweichen, die durch die zuständige nationale Behörde genehmigt oder in Normen für diese Leistungen vorgesehen sind, selbst wenn diese aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen erbracht werden. Insbesondere die in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Abholung von Sendungen an anderen Orten, zu anderen Zeitpunkten, in einer anderen Häufigkeit oder zu einem anderen Preis, als von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt oder in den einschlägigen Normen vorgesehen, schließt die Steuerbefreiung aus.
Durch das PostModG sind die Vorgaben von Art. 3 der RL 97/67 zwischenzeitlich durch die §§ 15 ff. PostG in nationales Recht umgesetzt, so dass neben der postrechtlichen Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 PostG eine (zusätzliche) Verpflichtung des Anbieters gegenüber dem BZSt und die Erteilung einer Bescheinigung durch das BZSt nicht mehr erforderlich sind.
Die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung erfolgt künftig (wieder) durch die jeweils örtlich zuständigen Finanzbehörden der Länder.
Durch die Bezugnahme auf § 15 PostG in § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG wird zudem klargestellt, dass der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nach den Vorgaben des PostG zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Post-Universaldienstleistungen nach § 16 Abs. 1 PostG zu erschwinglichen Preisen verpflichtet sein muss.
§ 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. b UStG wird entsprechend der o. g. EuGH-Rechtsprechung geändert und es wird klargestellt, dass nach dieser Rechtsprechung Dienstleistungen, deren Bedingungen auf einer individuell ausgehandelten Vereinbarung beruhen, nicht umsatzsteuerfrei sind.
Konsignationslagerregelung – schrittweise Abschaffung
In § 6b Abs. 1 UStG wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „gilt eine Besteuerung“ durch die Angabe „gilt bis zum 30. Juni 2029 eine Besteuerung“ ersetzt. Außerdem wird § 6b Nr. 1 neu gefasst. Schließlich wird folgender neuer § 6b Abs. 7 eingefügt: „(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannte Zwölfmonatsfrist endet jeweils spätestens am 30. Juni 2029.“
Hintergrund dieser Änderungen, dass durch die RL (EU) 2025/516 eine Vereinfachungsregelung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt wurde, die für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen und für grenzüberschreitende Beförderungen von Waren gilt, und die entsprechenden unionsrechtlichen Konsignationslagerregelungen (Art. 17a MwStSystRL sowie die ergänzenden Regelungen in Art. 243 Abs. 3 und Art. 262 Abs 2 MwStSystRL) schrittweise abgeschafft werden. Mit Wirkung zum 1.7.2029 gilt die Konsignationslagerregelung dann nicht mehr.
Änderungen im UStG/UStDV mit Inkrafttreten am 1.7.2028
Reform der Organschaftsregelung – Erklärungsverfahren
Bisher liegt eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nur. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ergibt sich daraus nicht, die Rechtsfolgen treten unmittelbar ein.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird gestrichen und stattdessen ein neuer § 2c in das UStG eingefügt. Die neue Vorschrift enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen, d.h. insbesondere die sog. Eingliederungsvoraussetzungen bleiben unverändert.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung (des Organträgers) ein. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
In Ergänzung zum Erklärungsverfahren sieht die Neuregelung Mechanismen zur effizienten Sicherung des Steueraufkommens vor. Dies betrifft insbesondere den Fall unzutreffend erklärter Organschaftsverhältnisse.
§ 2c Abs. 1 Satz 5 UStG bestimmt, dass die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Die Erklärung tritt als weitere Voraussetzung zu den Voraussetzungen des § 2c Abs. 1 Satz 1 UStG hinzu. Unabhängig von der Erklärung, kann auch zukünftig eine Organschaft nur vorliegen, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Erklärung des Organträgers soll verhindern, dass Organschaften entstehen, ohne dass den vom Organkreis umfassten Unternehmen bewusst ist, Teil einer Organschaft zu sein (sog. unerkannte Organschaften). Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird lt. Gesetzesbegründung sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht.
Soweit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft entfallen, sieht § 2c Abs. 1 Satz 6 UStG eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers vor. Dies soll es den Finanzbehörden ermöglichen, zeitnah die richtigen steuerrechtlichen Folgerungen bei der Steuerfestsetzung der betroffenen Unternehmen zu ziehen.
Um die Einzelheiten des Verfahrens über die Abgabe der Erklärung im Verordnungswege regeln zu können, enthält § 2c Abs. 1 Satz 7 UStG eine entsprechende Verordnungsermächtigung, die wie unten dargestellt durch den neuen § 1 UStDV ausgefüllt wird.
Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht oder nicht mehr vor, sind die betreffenden Steuerfestsetzungen (rückwirkend) zu korrigieren. Grundlage hierfür bildet die neue Korrekturvorschrift des § 2c Abs. 2 UStG zur Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften. Wird die betreffende Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde aufgehoben, geändert oder erstmalig eine Steuer festgesetzt, so sind aus diesem Sachverhalt gegenüber den in dieser Erklärung als Organträger und Organgesellschaften benannten Personen durch Erlass eines Steuerbescheids oder Aufhebung oder Änderung des rechtswidrigen Steuerbescheids die richtigen steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen.
Nach § 2c Abs. 3 UStG kann auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller in der Erklärung als Organträger und Organgesellschaften benannten Personen auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Ziel hierbei ist es, unnötigen Bürokratieaufwand sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch der Wirtschaft zu vermeiden.
Um ungerechtfertigte Zinsbelastungen, aber auch ungerechtfertigte Zinserstattungen nach § 233a AO zu vermeiden, sieht § 2c Abs. 4 UStG vor, dass der Zinslauf abweichend von § 233a Abs. 2 AO erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.
Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid erlassen worden ist.
Um eine darüber hinaus verbleibende Gefährdung des Steueraufkommens zu verhindern, enthält § 2c Abs. 5 UStG zusätzlich eine neue Haftungsvorschrift. Der Anwendungsbereich dieser Regelung umfasst im Wesentlichen Fälle, in denen aufgrund der Rückabwicklung ein Beteiligter einen Erstattungsanspruch besitzt, während der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann. Die Haftungsvorschrift lässt in diesen Fällen den Erstattungsberechtigten für die Nachforderungsansprüche der anderen erklärten Organschaftsbeteiligten haften. Voraussetzung ist hierbei, dass Steuerverluste drohen.
Neue Durchführungsvorschrift zu § 2c UStG – § 1 UStDV
Ebenfalls mit Wirkung vom 1.7.2028 regelt ein neuer § 1 UStDV die Einzelheiten des Erklärungsverfahrens. Die Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG (d.h. die Erklärung über das Eintreten der Rechtsfolgen aus den Eingliederungsvoraussetzungen bei einer Organschaft) ist danach an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Die Erklärung muss folgende Angaben für den Organträger und die Organgesellschaften enthalten:
- Name, Wohnsitz, Sitz oder, falls kein inländischer Sitz vorhanden ist, Ort der Betriebsstätte,
- Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) – soweit vergeben –,
- USt-Idnr. – soweit vergeben –,
- Zeitpunkt für den Eintritt der Wirkung der Organschaft,
- im Falle des § 2c Abs. 1 Satz 4 UStG, den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland.
Soweit die Eingliederungsvoraussetzungen nach § 2c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht mehr vorliegen sind nach § 1 Abs. 4 UStDV diese Änderungen durch den in der Erklärung benannten Organträger unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
Übergangsregelung zur Anwendung der neuen Organschaftsbestimmungen
Nach dem neuen § 27 Abs. 42 UStG gilt, dass die bisherige Organschaftsregelung bis zum 31.12.2028 weiterhin anzuwenden ist. § 2c UStG in der am 1.7. 2028 geltenden Fassung (also die neue Organschaftsregelung inkl. Erklärungsverfahren) ist erstmals ab dem 1.1.2029 anzuwenden. Die Erklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 5 UStG kann jedoch bereits ab dem 1.7.2028 bei der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung ab dem 1.1.2029 abgegeben werden.
Änderungen im UStG mit Inkrafttreten am 1.7.2029
Wegfall der Konsignationslagerregelung
In Verbindung mit den o.a. zum 1.1.2027 wirksam werden Änderungen bei der Konsignationslagerregelung steht der Wegfall dieser durch Streichung des § 6b UStG zum 1.7.2029. In Verbindung mit dieser Streichung stehen auch die Streichungen folgender Vorschriften: § 1 Abs. 2a, § 3 Abs. 1a Satz 3 § 18a Abs. 6 Nr. 3, § 18a Abs. 7 Nr. 2a sowie § 22 Abs. 4f und 4g UStG.
Hinweise für die Praxis
Besonders bedeutsam ist die Neuausrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Aus den Neuregelungen dürften sich noch zahlreiche Fragestellungen ergeben, die in einem BMF-Einführungsschreiben beantwortet werden müssen.
Unklar könnte z.B. sein, ob der Erklärung des Organträgers ein entsprechendes förmliches Feststellungsverfahren durch das Finanzamt folgt. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein. Es wurde der Weg eines Erklärungsverfahrens gewählt und nicht die etwaige Alternative, dass der Organträger einen Antrag dahingehend stellt, dass die von ihm genannten Organgesellschaften vom Finanzamt als zu seinem Organkreis zugehörig betrachtet werden.
Unklar könnte auch sein, wie weit die Erklärung des Organträgers reicht. Nach dem Gesetzeswortlaut scheint es so, dass der Organträger ein Wahlrecht hat, welche Organgesellschaften er zu seinem Organkreis gehörig annehmen möchte. Dies könnte bedeuten, dass der Organträger auch Gesellschaften, die für sich genommen die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllen, von der Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausnehmen kann.
Für ein solches Wahlrecht könnte sprechen, dass der Organträger in Fällen, in denen eine vermeintliche Organgesellschaft aus Sicht des Organträgers eine Eingliederungsvoraussetzung (insbesondere die organisatorische Eingliederung) nicht zweifelsfrei erfüllt, diese Organgesellschaft zur Vermeidung von Steuerrisiken aus dem Organkreis heraushalten möchte.
Abseits der umsatzsteuerlichen Änderungen ist noch darauf hinzuweisen, dass mit dem JStG 2026 auch eine Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO erfolgen soll, die ebenso für die Umsatzsteuer gilt.
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO war für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % für jeden Monat, d.h. 1,8 % für jedes Jahr gesenkt worden. Da der Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.1.2022 deutlich angestiegen ist, wird daher der Zinssatz bei der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1. 2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr angehoben.









