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Wann ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugsrechts – Schlussanträge kritisieren EuG
Vorsteuerabzug, Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts, Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, Besitz einer Rechnung

EuGH, Überprüfungsverfahren C-167/26 RS – Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.09.2026
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist in der Praxis der Unternehmen und in Betriebsprüfungen häufig umstritten. Dabei geht es vielfach nur um Periodenverschiebungen und der Zuordnung in andere Deklarationen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen). Dennoch lösen fehlerhafte Zuordnung Zinsen und teilweise auch strafrechtliche Konsequenzen aus. Dies wird von der Wirtschaft und den Industrieverbänden kritisiert. Zuletzt forderten BDI, VDMA und VCI Erleichterungen (Positionspapier – Vorschläge zum Bürokratieabbau im Umsatzsteuerrecht). Das EuG-Urteil v. 11.2.2026, T-689/24, hatte eine von der bisherigen Praxis abweichende Ansicht vertreten. Es wurde aber in einem RX-Verfahren (réexamen) durch den EuGH einer Überprüfung zugeführt. Die Schlussanträge der Generalanwältin Frau Kokott sind nun veröffentlicht.
Worum geht es grundsätzlich?
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (unionsrechtlich Art. 167 ff, 179 MwStSystRL) u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Leistungsempfänger im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist, in der die Angaben vollständig und richtig sind. Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BFH vom 19.06.2013, XI R 41/10, BStBl II 2014 S. 738).
Der BFH bezieht sich in seiner ständigen Rechtsprechung auf das EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel (HFR 2004, 709). Danach ist das das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie (jetzt: Art. 179 Abs. 1 MwStSystRL) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Leistung bewirkt wurde und dass der Unternehmer die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.
Demgegenüber hatte das EuG mit Urteil v. 11.2.2026, T-689/24, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (UR 2026, 191) entschieden, dass die Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
Nach dem EuG-Urteil kann somit in einem Fall, in dem das Vorsteuerabzugsrecht z.B. im Januar 01 entstanden ist (Bezug einer Leistung im Januar 01 für das Unternehmen), die Rechnung dazu jedoch erst am 5. Februar 01 beim Unternehmer eingeht, der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Januar 01 geltend gemacht werden, wenn die Voranmeldung nach dem 5. Februar 01 abgegeben wird und somit die betreffende Rechnung vor Abgabe der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem das Vorsteuerabzugsrecht entstanden war, vorlag.
Sachverhalt
Auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts beim EuGH hatte die Überprüfungskammer des EuGH am 26.03.2026 beschlossen, in Bezug auf das v.g. EuG-Urteil ein Überprüfungsverfahren einzuleiten (Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 3 AEUV, Art. 62 und 62a der Satzung i.V.m. Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung des EuGH).
Nach der Entscheidung der Überprüfungskammer bezieht sich die Überprüfung auf die Frage, ob das Urteil des EuG insbesondere in Anbetracht der EuGH-Urteile Terra Baubedarf-Handel (EuGH v. 29.4.2004, C-152/02) und Aptiv Services Hungary (EuGH v. 12.3.2026, C-521/24) die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.
Schlussanträge der Generalanwältin
Nach den Schlussanträgen der Generalanwältin beeinträchtigt das Urteil des EuG in der Sache T-689/24 die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH außerdem vor, anstelle des EuG-Urteils wie folgt zu entscheiden:
Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 179 Abs. 1 MwStSystRL und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass
a) das Recht auf Vorsteuerabzug für den Zeitraum auszuüben ist, in dem die beiden erforderlichen Voraussetzungen, nämlich dass die Lieferung der Gegenstände bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wurde und dass der Steuerpflichtige im Besitz der entsprechenden Rechnung ist, erstmalig erfüllt sind;
b) diese Bestimmungen und Grundsätze einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
Praxishinweis
Mit den Schlussanträgen wird bestätigt, dass das EuGH-Urteil in der Sache Terra Baubedarf-Handel das für die Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts wegweisende Urteil war. Das EuG ist rechtsfehlerhaft von dieser Rechtsprechung abgewichen.
Nach den Schlussanträgen gilt im Ergebnis weiterhin der Grundsatz, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die betreffende Rechnung (oder ein gleichwertiges Dokument) besitzt.
Die Beeinträchtigung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts durch das EuG-Urteil, die Voraussetzung für ein Überprüfungsverfahren ist, begründet die Generalanwältin sehr nachvollziehbar. Sie räumt zunächst ein, dass der EuGH nicht systematisch seine eigene rechtliche Beurteilung eines Vorabentscheidungsersuchens an die Stelle eines EuG-Urteils setzen kann. Ungeachtet dessen muss der Überprüfungsmechanismus es dem EuGH ermöglichen, eine Vorabentscheidung des EuG gelegentlich zu berichtigen, insbesondere wenn diese zu Rechtsunsicherheit führen oder eine neue Rechtsprechungslinie begründen könnte, die nicht mit den Grundprinzipien des betreffenden Bereichs im Einklang steht.
Genau dies war lt. Generalanwältin vorliegend der Fall. Der vom EuG begangene Rechtsfehler betraf das Recht auf Vorsteuerabzug und berührte damit den Kern des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. In diesem Zusammenhang war für die Generalanwältin erheblich, dass zwischen der EuGH-Rechtsprechung und dem EuG-Urteil erhebliche Unterschiede in der Wertung eines vergleichbaren Sachverhalts bestehen, die zu Rechtsunsicherheiten für die Wirtschaftsbeteiligten führen.
Die Schlussanträge bringen allgemein zum Ausdruck, dass es, auch wenn das EuG eine unabhängige Gerichtsinstanz darstellt, zu besonderen Grundsatzangelegenheiten des Mehrwertsteuerrechts, wie vorliegend dem Vorsteuerabzug, grundsätzlich keine abweichende Rechtsprechung des EuG zu EuGH bei vergleichbaren Sachverhalten geben darf.
Auch in Zukunft dürfte – anders als in der BFH-Rechtsprechung – nicht mit einer EuGH- oder EuG-Entscheidung zu rechnen sein, wo es am Ende des Tenors heißt: „(Änderung der Rechtsprechung)“.
Die endgültige EuGH-Entscheidung in dem jetzigen Überprüfungsverfahren bleibt zunächst abzuwarten.
Wie in unseren Blogbeitrag sei darauf verwiesen, dass eine Umstellung des Vorsteuerabzugsverfahrens nicht vor Abschluss des EuGH-Verfahrens erfolgen sollte und aktuell alles auf eine Beibehaltung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs auf das Datum des Rechnungseingangs hinausläuft.
Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 21.9.2026.









