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24.07.2025

Update Erleichterungen beim CBAM-Verfahren!

Um ab dem 01.01.2026 Waren, die dem CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM) unterliegen, in das Zollgebiet der EU einführen zu können, müssen Wirtschaftsbeteiligte bereits jetzt im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Damit endet auch die bisherige CBAM- Übergangsphase (01.10.2023 bis 31.12.2025).

Verschiedene Hände halten gemeinsam eine Weltkarte mit der Aufschrift „CBAM“ – Symbolbild für internationale Zusammenarbeit beim CBAM-Verfahren und die Rolle von CBAM-Anmeldern.

Da sowohl das Zulassungs- als auch das eigentliche CBAM-Deklarationsverfahren komplex und aufwändig sind, arbeitet die EU-Kommission derzeit u.a. an Erleichterungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren. Die finale Annahme dieser Erleichterungen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union wird im September 2025 erwartet. Zentrales Ziel der Änderungen ist die Einführung eines einheitlichen Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr. Einführer – mit Ausnahme indirekter Zollvertreter –, die diese Mengenschwelle nicht überschreiten, sollen künftig vom CBAM-Verfahren ausgenommen werden. Die Befreiung würde 90 Prozent der Importeure, aber weiter 99 Prozent der durch betroffenen Waren verursachten Emissionen erfassen.

Die Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamtes als federführende behördliche Stelle in Deutschland für das CBAM-Verfahren verweist hierbei aktuell auf Empfehlungen der EU-Kommission, bei einer geschätzten Einfuhr von CBAM-Waren von weniger 50 Tonnen pro Jahr mit einer Antragstellung bis zum Frühherbst zu warten. So könnte unnötiger Verwaltungsaufwand für Einführer geringer Mengen vermieden werden, die nach Inkrafttreten der CBAM-Erleichterungen möglicherweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des CBAM-Verfahrens fallen, womit sich eine Antragstellung erübrigen würde.

Für Wirtschaftsbeteiligte, die bereits jetzt absehbar CBAM-Waren von mehr als 50 Tonnen pro Jahr in die EU einführen wollen, sollte es unseres Erachtens bei der Empfehlung bleiben, soweit jetzt noch nicht geschehen, einen rechtzeitigen Antrag als zugelassener CBAM-Anmelder im CBAM-Register und vor dem 01.01.2026 zu stellen.

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