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BMF äußert sich zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
Unternehmer, Bruchteilsgemeinschaft, Ehegattengemeinschaft, Vorsteuerabzug, British Limited, Bruchteilseigentum, Miteigentumsanteil, Miteigentümer, Gemeinschafter

Worum geht es grundsätzlich?
Das Vorsteuerabzugsrecht setzt u.a. voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des Abzugsberechtigten ausgeführt worden sind. Das bedeutet, dass die Vorumsätze der unternehmerischen Betätigung unmittelbar oder mittelbar dienen müssen und der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung hatte der BFH mit Urteil v. 21.11.2018, V R 65/17, entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann, so dass die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen erbringen. Dementsprechend wären auch sie die anteiligen Leistungsempfänger, wenn für Zwecke der Bruchteilsgemeinschaft Leistungen bezogen werden. Nach dem Urteil sollte Leistungsempfänger stets der einzelne Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligung sein, wobei sich das Recht auf den Vorsteuerabzug bei ihm gleichermaßen aus seiner eigenunternehmerischen Verwendung oder aus einem gemeinsamen Handeln der Gemeinschafter durch gemeinsame Nutzung des Rechts gegenüber Dritten ergeben könne.
Der Gesetzgeber hatte daraufhin im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 auf diese BFH-Rechtsprechung reagiert. § 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG war mit Wirkung zum 01.01.2023 dahingehend geändert worden, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.
Mit der Gesetzesänderung wurde der BFH-Rechtsprechung widersprochen und die vorherige Rechtsansicht gesetzlich festgeschrieben.
Entscheidung des BMF
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.04.2026 Stellung zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften nach der seit dem 1.1.2023 geltenden Rechtslage bezogen.
Danach können unter den Voraussetzungen von § 2 UStG Unternehmer auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein.
Dies können zum einen Bruchteilsgemeinschaften sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich – ausüben. Dies wiederum setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann.
Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, z.B. durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.
Daneben können nach dem BMF-Schreiben auch in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige British Limiteds Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass die Limited eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt.
Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG gelten.
Hinweise für die Praxis
Besonders wichtig sind in dem BMF-Schreiben die Ausführungen zu Ehegattengemeinschaften.
Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist.
Andererseits bilden Ehegatten in Gemeinschaft nur ein Unternehmen, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im Wesentlichen gleich auftreten.
Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab.
Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend.
Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an dem vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, ist nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind grds. ab dem 01.01.2023 anzuwenden, können aber auch für Zeiten davor in Anspruch genommen werden.
Wenn die der Rechtslage ab 01.01.2023 widersprechende BFH-Rechtsprechung für Zeiträume vor dem 01.01.2023 angewendet wird und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmer anzusehen ist, wird dies von der Verwaltung nur zugelassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.









