alle Beiträge
Umsatzsteuer und Organschaft – BMF setzt Rechtsprechung um
BMF folgt der jüngeren EuGH- und BFH-Rechtsprechung im Bereich Organschaft – Innenumsätze sind auch nicht steuerbar, wenn der Organträger oder die Organgesellschaft diese für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet; die Verwendung von Innenumsätzen für unternehmensfremde Zwecke führt jedoch (weiterhin) zur Steuerbarkeit unentgeltlicher Wertabgaben
Organschaft, Organträger, Organgesellschaft, Innenumsatz, Unentgeltliche Wertabgabe, Nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne, Unternehmensfremde Tätigkeit

Worum geht es grundsätzlich?
Die Besonderheit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist, dass die juristisch selbständigen Organgesellschaften ihre Selbständigkeit verlieren und Teil des Unternehmens des Organträgers werden.
Diese Rechtsfolge, dass der Organträger Unternehmer für den gesamten Organkreis ist, hatte der EuGH mit Urteilen vom 01.12.2022, C-141/20 und C-269/20, als unionsrechtskonform bestätigt.
Weiter hatte der EuGH entschieden, dass Leistungen einer Organgesellschaft an den hoheitlichen Bereich des Organträgers, auch wenn diese nicht steuerbare Innenumsätze darstellen, nicht als unentgeltliche Wertabgaben besteuert werden dürfen.
Der BFH hatte dann im Lichte dieser EuGH-Rechtsprechung mit Urteil vom 29.08.2024, V R 14/24, entschieden, dass die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft (alleine) des Organträgers unionsrechtskonform ist.
Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind (weiterhin) nichtsteuerbar. Diese Nichtsteuerbarkeit gilt selbst dann, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (z.B. hoheitliche Tätigkeiten) verwendet.
Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 20.08.2009, V R 30/06).
Entscheidung des BMF
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 01.04.2026 der EuGH- und BFH-Rechtsprechung angeschlossen.
Für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es danach nicht darauf an, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises bezogene Leistung für unternehmerische oder nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne verwendet.
In der Folge sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger und umgekehrt auch dann nicht steuerbar, wenn die Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden. Mit dieser Verwendung liegt des Weiteren keine unentgeltliche Wertabgabe vor.
Mangels Bezug zur Erbringung steuerbarer Leistungen (durch den Organträger) besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen und es wird ggf. auch eine Vorsteuerberichtigung erforderlich.
Verwendet der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises nicht steuerbar bezogenen Leistungen jedoch für unternehmensfremde (private) Zwecke (z. B. für den privaten Bedarf des Personals), führt dies nach den allgemeinen Grundsätzen der unentgeltlichen Wertabgabe zu einer Besteuerung beim Organträger. Das BMF-Schreiben führt in dem neuen Abschnitt 2.8 Abs. 3c UStAE hierfür verschiedene Beispiele an.
Hinweise für die Praxis
Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 01.04.2026 zugleich ihre frühere Auffassung aufgegeben, dass ein Unternehmer grundsätzlich nur mit seinem unternehmerischen Bereich in eine Organschaft einbezogen sein kann.
Die Finanzverwaltung erkennt nunmehr an, dass die Wirkung der Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen nicht auf Leistungen zu beschränken ist, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für unternehmerische Zwecke verwenden.
Vielmehr sind Innenleistungen auch dann nicht steuerbar, wenn der Organträger oder die Organgesellschaft(en) diese für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwenden.
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne sind nach Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, wie z.B. unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung.
Von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne sind die unternehmensfremden Tätigkeiten zu unterscheiden. Als unternehmensfremde Tätigkeiten gelten Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters.
Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze der unentgeltlichen Wertabgabe weiterhin, auch für einen Organträger als Steuerschuldner.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 16.04.2026.










