alle Beiträge

22.04.2026

Überführung von Waren zur Ausfuhr im Rahmen einer passiven Veredelung bei einer nicht in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle – EuG-Urteil vom 15.04.2026 T-589/24

Die Zollbefreiung nach passiver Veredelung kann nicht beansprucht werden, wenn die Ausfuhrwaren bei einer anderen als in der Bewilligung genannten Zollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt wurden.

Vorabentscheidungsverfahren, Verfahren der passiven Veredelung, Bewilligung, Ausfuhrzollstelle, Zollschuld

Eine 3D-Illustration eines orangefarbenen Gabelstaplers, der eine Holzpalette mit einem großen Karton anhebt. Auf dem Karton ist in schwarzer Blockschrift das Wort „EXPORTING“ sowie verschiedene Versandsymbole aufgedruckt. – Symbolisch für die Überführung von Waren zur Ausfuhr im Rahmen einer passiven Veredelung bei einer nicht in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle

Worum geht es grundsätzlich?

Im Rahmen der passiven Veredelung können Unionswaren vorübergehend ausgeführt werden, um nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung wiedereingeführt zu werden.

Die Bestimmungen des im – Einfuhrzeitraum zeitweise noch anwendbaren – Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) und des Zollkodex der Union (UZK) über das Verfahren der passiven Veredelung sollen eine Belastung von zur Veredelung ausgeführten Waren mit Abgaben bei der Wiedereinfuhr in die Union verhindern. Somit werden gemäß Art. 145 Abs. 1 ZK und Art. 259 Abs. 1 UZK die Veredelungserzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Ausgangsfall

Am 01.12.2014 erteilte das Hauptzollamt (HZA) der Klägerin die Bewilligung der passiven Veredelung von Erdnussöl in der Schweiz. In der Bewilligung wurden zwei Zollstellen in Deutschland als Zollstellen für die Überführung in das Ausfuhrverfahren benannt.

Im Zeitraum Juni 2015 bis September 2017 erwarb die Klägerin rohes Erdnussöl in den Niederlanden und meldete es dort zur endgültigen Ausfuhr in die Schweiz an. Nach Durchführung der Veredelungsarbeiten in der Schweiz überführte die Klägerin die veredelten Erzeugnisse in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Union. Als Zollwert gab die Klägerin die Veredelungskosten in der Schweiz und nicht den Wert des eingeführten veredelten Erdnussöls an.

Mit Wirkung vom 16.03.2018 änderte das HZA die der Klägerin erteilte Bewilligung der passiven Veredelung und nahm die niederländische Zollstelle als weitere Zollstelle für die Überführung der Waren in die vorübergehende Ausfuhr auf.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.07.2018 erhob das Hauptzollamt Einfuhrabgaben mit der Begründung nach, die passive Veredelung habe nicht in Anspruch genommen werden können, da die Klägerin die Unionswaren nicht mit dem Zollverfahrenscode 2100 (Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung) bei einer in der Bewilligung genannten deutschen Zollstelle angemeldet habe. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Außerdem ließ sie in den Ausfuhranmeldungen den Zollverfahrenscode durch die niederländische Zollstelle nachträglich in „2100“ ändern.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren legte die Klägerin Revision beim BFH ein. Der BFH beschloss das Verfahren auszusetzten und dem EuG Fragen zur Auslegung der zollrechtlichen Vorschriften vorzulegen.

Entscheidung des Gerichts

https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?juridiction=&searchTerm=T-589%2F24&date-type=intro&sort=SCORE-DESC&lang=de&intro-date-start=&intro-date-end=

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Vorlagefragen sowohl Bestimmungen des ZK, der auf den Sachverhalt im Zeitraum vom 29.06.2015 bis zum 30.04.2016 anwendbar sei, als auch Bestimmungen des UZK, der auf diesen Sachverhalt im Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 11.09.2017 anwendbar sei.

Soweit die Vorlagefragen den Zollkodex, vor allem Art. 78 Abs. 3, Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich, Art. 85, Art.148 Buchst. b des Zollkodex, sowie Art. 496 Buchst. f, Art. 500 und Art. 501der Durchführungsverordnung zum Zollkodex betreffen, stellt das Gericht weiter fest, dass die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung von einer vorherigen Bewilligung abhängig ist. Dies sei vor allem in dem Erfordernis begründet, im Rahmen einer besonderen Überwachung zu überprüfen, ob die Veredelungserzeugnisse aus einer Verarbeitung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr hervorgegangen sind. Die vorherige Bestimmung der Zollstellen, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden können, gewährleiste nämlich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der passiven Veredelung überprüft werden und dass nach den Veredelungsvorgängen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Nämlichkeit der Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr getroffen werden. Der Bestimmung einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren komme demnach eine wichtige Kontrollfunktion für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens der passiven Veredelung zu.

Hierzu sei festzustellen, dass das Verfahren der passiven Veredelung, das zu einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben führt, eine Ausnahmemaßnahme ist, die den Ablauf bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten vereinfachen soll. Da dieses Verfahren erkennbare Risiken für die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Regelung und die Erhebung der Zölle enthält, müssten diejenigen, denen dieses Verfahren zugutekommt, die Verpflichtungen, die sich aus ihm ergeben, genau einhalten. Ebenso seien die Folgen, die eine Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen für sie hat, eng auszulegen.

Auch habe die erteilte Bewilligung nicht als einzige Bewilligung gelten können, da hierzu eine vorherige Zustimmung der niederländischen Zollbehörde im Rahmen des Konsultationsverfahrens erforderlich gewesen wäre. Damit hatte die Bewilligung in den Niederlanden keine Geltung.

Die nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldungen nach Art. 78 Abs. 3 ZK sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da diese voraussetze, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin das Verfahren bei Abgabe der Ausfuhranmeldungen oder bei der Wiedereinfuhr überhaupt in Anspruch nehmen wollte.

Soweit die Vorlagefragen den Zollkodex der Union betreffen, besonders Art. 211 Abs. 1 Buchst. a, Art. 173 Unionszollkodex sowie Art. 261 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex betreffen, führt das Gericht aus, dass der Art. 211 Abs. 1 Buchst. b UZK dem Art. 85 ZK ähnlich sei, so dass es auch unter dem Unionszollkodex unerlässlich sei, vorab die für die vorübergehende Ausfuhr im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung zuständige Zollstelle bzw. zuständigen Zollstellen zu bestimmen, damit die korrekte Anwendung dieses Verfahrens überprüfbar ist.

Zwar verlange Art. 261 Abs. 1 Buchst. c UZK für eine Einzige Bewilligung nicht mehr die vorherige Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten, wenn die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind, so dass die Bewilligung ab dem 01.05.2016 als Einzige Bewilligung auch in den Niederlanden gültig war. Dennoch bleibe es dabei, dass die Überführung der Waren in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer Zollstelle erfolgte, die nicht in der Bewilligung genannt war.

In Bezug auf eine Änderung der Ausfuhrzollanmeldungen nach Art. 173 Abs. 3 UZK stellt das Gericht fest, dass die Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit darstelle und eng auszulegen sei.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil betrifft die Auslegung „alten“ und „neuen“ Zollrechts; in beiden Fällen kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Zollbegünstigung der passiven Veredelung nicht gewährt werden kann, wenn die Waren bei einer „falschen“ Zollstelle in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Da nachträgliche Korrekturen falscher Entscheidungen nicht mehr möglich sind, sollten Einführer im Rahmen ihres Bewilligungsmanagements die Bewilligung und damit verbundene Auflagen sorgfältig prüfen und rechtzeitig auf geänderte Gegebenheiten bei der Überwachungszollstelle anpassen lassen. Nur so lassen sich Nachforderungen und Auseinandersetzungen vermeiden.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 20.04.2026.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu Rechtsprechung, Gesetzgebung und praxisrelevanten Entwicklungen.
Welche Themen interessieren Sie?
Ich möchte den Newsletter per E-Mail erhalten und willige in die Auswertung von Öffnungs- und Klickraten ein. Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.