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30.04.2026

Steuerfreiheit der Lieferungen vor der Einfuhr – BMF-Schreiben zum § 4 Nr. 4b UStG vom 09.04.2026

BMF schafft mehr Rechtssicherheit zu der Steuerbefreiung von Lieferungen vor einer Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG), schränkt aber auch deren Anwendungsbereich ein.

 

Steuerbefreiung, Lieferungen vor Einfuhr, Nichtunionswaren, Zollverfahren, Nichterhebungsverfahren, Versandverfahren, Zolllagerverfahren, Veredelung, Unions-Zollkodex, Endverbraucher

Gestapelte Schiffscontainer in einem Zolllager oder Containerterminal symbolisieren internationale Lieferketten, Einfuhr, Zollverfahren und steuerfreie Lieferungen vor der Einfuhr.

Worum geht es grundsätzlich?

Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen steuerfrei (mit Vorsteuerabzug), wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt.

Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den vorbezeichneten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein.

Durch die Regelung werden u.a. Lieferungen von Gegenständen befreit, die sich in einem besonderen Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, wenn der Abnehmer der Lieferung oder ein späterer Abnehmer dieses Verfahren beendet.

Eine Besteuerung der vorangegangenen Lieferungen wird letztlich durch die Erhebung der EUSt sichergestellt. Unternehmer, die nur Nicht-Unionswaren liefern, die sich nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befinden, müssen sich nicht im Inland für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.

Die Steuerbefreiung gilt im Ergebnis für Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Zollverfahren nach Art. 210 Unions-Zollkodex (UZK) befinden. Die Regelung kann als Steueraussetzungsvorschrift verstanden werden, die der Vereinfachung dient.

Entscheidung des BMF

Das BMF hat mit Schreiben vom 09.04.2026 durch eine Neufassung des Abschnitts 4.4b.1 UStAE erstmals ausführliche Regelungen zu der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG erlassen. Besonders wichtig sind die Ausführungen mit Bezug zu Zolllagern. Allerdings sind auch weitere Klarstellungen und Änderungen vorgenommen worden, welche in der Unternehmenspraxis zu einer Überprüfung der eigenen Prozesse führen.

Kurzgefasst regelt das BMF-Schreiben im Wesentlichen Folgendes:

Nach § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Verfahren nach Artikel 210 UZK befinden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter für diesen Gegenstand das besondere Verfahren (z. B. durch eine Einfuhr oder Wiederausfuhr) beendet.

Dem jeweiligen Abnehmer muss die Überführung des Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder die anderweitige Beendigung des besonderen Verfahrens zuzurechnen sein. Dabei ist es unerheblich, wo der jeweilige Abnehmer ansässig ist oder ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Auch dieser Lieferung vorangegangene Lieferungen (also mehrere Lieferungen vor der Einfuhr oder Wiederausfuhr) können somit unter die Steuerbefreiung fallen. In den Fällen der Beendigung des besonderen Verfahrens durch eine Einfuhr gilt die Anwendung der Steuerbefreiung unabhängig davon, ob die nachfolgende Einfuhr steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Des Weiteren erfolgt eine Abgrenzung zwischen Nicht-Unionswaren und Unionswaren und eine Auflistung und Beschreibung der durch die Vorschrift angesprochenen zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (Versandverfahren, Zolllagerverfahren, Veredelung, etc.).

Sodann schränkt das BMF-Schreiben den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ein. Bei Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen Abnehmer, der Endverbraucher ist, bei denen es im Regelfall nicht zu einer Einfuhr bzw. Wiederausfuhr der Gegenstände kommt (z. B. bei Erwerb von Gegenständen zur Kapitalanlage), soll die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nur dann anwendbar sein, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter das Zolllagerverfahren beendet. Hiervon betroffen sind Verfahren in denen physisch Waren in einem Zollager als Wertanlage liegen, deren Einfuhr oder Wiederausfuhr aber nie beabsichtigt ist.

Das BMF-Schreiben regelt auch die Nachweisführung für die Steuerbefreiung. Der Nachweis muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. Liefert ein Unternehmer Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden, muss ein Beleg über den Status der Waren vorgehalten werden.

Im Falle der Einlagerung der Nicht-Unionswaren durch den liefernden Unternehmer kann dies durch eine Bescheinigung des Lagerhalters (Lagerschein) erfolgen. Auch eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, der die an ihn gelieferten Nicht-Unionswaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lässt, ist als Nachweis möglich.

Steht im Zeitpunkt der Lieferung eines sich in einem besonderen Verfahren befindlichen Gegenstands seine endgültige Verwendung noch nicht fest, d. h. ob und wann der Gegenstand tatsächlich eingeführt wird (z. B. wenn Gegenstände mehrfach, u. U. in größeren zeitlichen Abständen, geliefert werden), gilt Folgendes:

Es ist für eine Anerkennung mit Ausnahme der Fälle der Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen Abnehmer, der Endverbraucher ist, ausreichend, wenn der Statusnachweis als Nicht-Unionsware in Form eines Lagerscheines oder einer entsprechenden Quittung beigebracht wird und aus den Lieferkonditionen (unverzollt/unversteuert) eindeutig hervorgeht, dass der Gegenstand nicht vom Lieferer oder dessen Beauftragtem eingeführt wird.

Hinweise für die Praxis

Die Steuerbefreiung war zwar im Zusammenhang mit der sog. Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) eingeführt worden. Sie gilt aber unabhängig davon. Insbesondere ist die Befreiung nicht auf den Warenkatalog der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a Buchst. a UStG beschränkt. Auch gilt keine Beschränkung hinsichtlich der Aufmachung der eingelagerten Gegenstände. Sie können auch für den Letztverbrauch bestimmt oder aufgemacht sein.

Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass das BMF-Schreiben die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen Abnehmer, der Endverbraucher ist, verneint. Die Steuerbefreiung soll nur dann anwendbar sein, wenn der Abnehmer (also der Endverbraucher selbst) oder dessen Beauftragter das Zolllagerverfahren beendet. Hier können Betroffenen durchaus mal die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung suchen.

Möglicherweise ist das BMF-Schreiben insoweit bereits im Vorgriff auf eine entsprechende, noch zu erfolgende gesetzgeberische Einschränkung des § 4 Nr. 4b UStG ergangen.

Des Weiteren sollten Unternehmen die zeitliche und physische Abfolge der Lieferungen prüfen, denn diese ist wesentlich, damit eine Einfuhr auch tatsächlich vor der Verschaffung der Verfügung (also vor der Lieferung) erfolgt.

Wichtig ist, dass die Neuregelungen nun auch explizit die Anwendung in den Besonderen Zollverfahren klarstellt. Reparatur- und Wartungsarbeiten, welche im Rahmen der Aktiven Veredelung geschehen oder die Einbindung von zollrechtlichen Versandverfahren (T1) werden damit geregelt. Zugleich bleibt aber die Einzelfallüberprüfung.

Unklar ist, wie nach der ausdrücklichen Aufhebung es BMF-Schreibens aus dem Jahre 2004 nun mit der Registrierungspflicht umgegangen wird. Denn grundsätzlich ist auch jemand mit steuerbefreiten Umsätzen im Inland registrierungspflichtig. Die Verwaltung rekurriert immer auf §§ 59ff UStDV für die Frage, wer ohne und wer mit umsatzsteuerrechtlicher Registrierung bei steuerbefreiten Umsätze auskommt. Hier wird § 4 Nr. 4b UStG nicht erwähnt.

Für besondere Modelle im Zusammenhang mit Zollager bestehen nun Einschränkungen. Erleichternd ist, dass die Wiederausfuhr der Einfuhr gleichgestellt wird und ebenfalls, dass Lieferungen im Rahmen der Aktiven Veredelung oder Zollagern. Wir prüfen gerade den Anpassungsbedarf in Geschäftsmodellen und insbesondere bei Reihengeschäfte. Hier kann sich Handlungsbedarf ergeben. Bei Bedarf melden Sie sich gern.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 29.04.2026.

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