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25.06.2026

Steuerbefreiung, Betreuung hilfsbedürftiger Personen, Leistungen aus einem Organkreis heraus, Organschaft, Mehrwertsteuergruppe, Organträger, Organgesellschaft

EuG, Urteil v. 10.6.2026, T-444/25 (Cavert)

Worum geht es grundsätzlich?

Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt in Deutschland vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Liegt eine Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften als unselbständig anzusehen. Unternehmer und Steuerschuldner ist der Organträger. D.h. insbesondere, dass Leistungen einer Organgesellschaft, die aus dem Organkreis heraus an Dritte erbracht werden, dem Organträger zuzurechnen sind.

In der EuG-Sache T-444/25 (einem Verfahren aus den Niederlanden) war streitig, ob eine dem Grunde nach steuerfreie Leistung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. g MwStSystRL (z.B. die Betreuung hilfsbedürftiger Personen), die eine Organgesellschaft aus dem Organkreis heraus an Dritte erbringt, auch dann steuerfrei sein kann, wenn zwar die leistende Gesellschaft selbst nicht die subjektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt (also keine als mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung ist), jedoch eine andere Gesellschaft des Organkreises.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine „Stichting“ X ist eine steuerliche Einheit im Sinne von Art. 7 Abs. 4 NL-MwStG (Organkreis). Der Organkreis besteht aus 5 juristischen Personen: 2 Stiftungen und drei GmbHs. Diese 5 juristischen Personen befassen sich mit verschiedenen Aspekten der Versorgung von Menschen mit geistigen Behinderungen, die in Heimen untergebracht sind oder in ein er anderer Wohnform leben und in diesem Zusammenhang Versorgungsunterstützung benötigen.

Nur eine der zur X gehörenden juristischen Personen, eine Stiftung (S), ist als Einrichtung anerkannt, die Personen zum Zweck der Versorgung und Pflege in eine Einrichtung aufnimmt. Eine solche Versorgung und Pflege sowie eng damit verbundene Umsätze sind nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c NL-MwStG von der MwSt. befreit. Mit dieser Vorschrift ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in niederländisches Recht umgesetzt worden.

S ist auch als einzige der zu X gehörenden juristischen Personen als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt, die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mit sozialem Charakter durchführt. Solche Leistungen sind nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f NL-MWStG (Wet op de omzetbelasting 1968) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Anhang B der NL-DVO von der MwSt befreit. Mit diesen Vorschriften ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in niederländisches Recht umgesetzt worden.

Eine weitere zu X gehörende juristische Person, eine GmbH (G), erbringt Dienstleistungen, die darin bestehen, Menschen mit geistigen Behinderungen, die in einer Betreuungseinrichtung oder einer anderen betreuten Wohnform untergebracht sind, unter Einsatz technischer Mittel rund um die Uhr von außerhalb des Betreuungsstandorts zu beaufsichtigen. G erfüllt nicht alle Voraussetzungen, um die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und f NL-MwStG genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mehrwertsteuerbefreit durchführen zu können.

X war der Auffassung, die von G erbrachten Leistungen seien gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. c oder f des NL-MwStG steuerfrei. Die NL-Steuerverwaltung lehnte die Steuerbefreiung ab, weil G keine anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. c NL-MwStG oder Art. 11 Abs. 1 Buchst. f NL-MwStG sei.

Entscheidung des EuG

Das EuG hat entschieden, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL i.V.m. Art. 11 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass sich eine auf der Grundlage von Art. 11 MwStSystRL gebildete Mehrwertsteuergruppe (d.h. Organschaft) nur dann auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL berufen kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen von einem Mitglied dieser Gruppe an Dritte erbracht werden, das selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, wozu auch jene gehören, nach denen der Leistungserbringer, wenn er keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die Eigenschaft einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen und einer von diesem Staat anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter aufweisen muss.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil hat auch Bedeutung für das deutsche Recht. Weder im Bereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, § 4 Nr. 16 UStG noch der nach § 4 Nr.18 UStG regelt der UStAE die vorstehende Problematik bisher ausdrücklich. Nach deutschem Recht dürfte die Steuerbefreiung nach diesen Vorschriften, wenn eine Organschaft vorliegt, nur dann dem Organträger zuzuordnen sein, wenn dieser die Leistung selbst erbringt und selbst die subjektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt, oder eine Organgesellschaft, die die Leistungen erbringt und ihrerseits die subjektiven Voraussetzungen erfüllt. Dies hat das EuG vorliegend im Prinzip bestätigt.

Wenn eine Organgesellschaft Leistender ist und die geforderte subjektive Voraussetzung nicht erfüllt, dürfte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14, 16 oder 18 UStG somit nicht greifen, selbst wenn der Organträger diese Voraussetzung erfüllen würde. Die deutsche Organschaftsregelung greift nur insoweit, als die Umsätze der Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet werden. Subjektive Voraussetzungen einer Steuerbefreiung dürften nach dem EuG-Urteil von einer Organgesellschaft zu fordern sein, wenn diese die betreffende Leistung erbringt.

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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 24.06.2026

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