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10.06.2025

Reitunterricht als Freizeitgestaltung, BFH-Urteil vom 22.01.2025 (XI R 9/22)

Der BFH hat mit seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, soweit der Unterricht nicht der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung diene.

Frau reitet auf einem Pferd in einer Reithalle bei Sonnenlicht, während ein Hund nebenher läuft – Szene einer Reitstunde in entspannter Atmosphäre.

Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche (u.a. Unterricht zum Umgang mit Pferden; u.a. mit Verpflegung und Übernachtung). Die Auffassung des Finanzamtes, das sämtliche Leistungen als steuerpflichtig beurteilte, hat das vorinstanzliche Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) größtenteils nicht geteilt.

Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht vollständig angeschlossen. Danach handele es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht. Reitunterricht sei (als spezialisierter Unterricht) kein „Schul- und Hochschulunterricht“ (wie bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden). Die Einstufung von Reitunterricht als „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ komme nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, sei in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereite nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH dürfte nach dessen eigener Einschätzung insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschn. 4.21 Abs. 8 des UStAE). Ein Teil der Kurse sei daher umsatzsteuerpflichtig.

Für einen anderen Teil der Kurse würden die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden; folglich seien die Kurse umsatzsteuerfrei. Diese seien darauf ausgerichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die es ermöglichten, einen bestimmten Beruf ‑ den Beruf des Turniersportreiters – zu ergreifen. Mit dem Unterricht sei auf das (erfolgreiche) Ablegen von Leistungsabzeichen vorbereitet worden, mit denen wiederum eine sogenannte Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden könne. Ohne eine solche Jahresturnierlizenz sei der Einstieg in den Beruf des Turniersportreiters nicht möglich. Aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bestehe außerdem eine Indizwirkung, dass die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten.

Für die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen komme die seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt; dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtung ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein.

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