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16.02.2026

Rabatte und Minderung der Bemessungsgrundlage – Abschlag ist aufzuteilen in USt und Entgeltminderung

Bemessungsgrundlage, Minderung der Bemessungsgrundlage, Pharmazeutische Unternehmen, Herstellerrabatte, Arzneimittel

Illustration zur pharmazeutischen Industrie mit Symbolen für Arzneimittel, Forschung, klinische Studien, Tabletten, Zulassung, Patente und Wirksamkeit rund um den Schriftzug „Pharmaceutical Industry“.

Worum geht es grundsätzlich?

Pharmazeutische Unternehmen können gesetzlich verpflichtet sein, bei Arzneimittellieferungen Abschläge auf den Abgabepreis einzuräumen und diese Abschläge den Apotheken, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder den Kostenträgern zu erstatten.

Der EuGH hatte mit Urteil v. 20.12.2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma) entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von dem Betrag gebildet werden muss, der dem Preis entspricht, zu dem ein pharmazeutisches Unternehmen Arzneimittel an Apotheken verkauft hat, abzüglich des Abschlags, der gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung anfällt, wenn diese ihren Versicherten deren Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet haben.

Die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL setzt keine nachträgliche Änderung der Vertragsbeziehungen voraus. Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, die Bemessungsgrundlage jedes Mal dann zu vermindern, wenn der Unternehmer nach Tätigen des Umsatzes die ihm zustehende Gegenleistung nicht vollständig vereinnahmen kann.

Minderungen der Bemessungsgrundlage (und auch Erhöhungen) werden in Deutschland über § 17 UStG abgewickelt.

Ausgangsfall

In dem BFH-NZB-Verfahren V B 71/24 (Nichtzulassungsbeschwerde) ging es um ein pharmazeutisches Unternehmen, das für seine Arzneimittellieferungen zunächst das volle Entgelt berechnet und später Abschläge an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder an Unternehmen der privaten Krankenversicherung erstattet hatte, sobald die Beträge von diesen gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht wurden.

Das Unternehmen minderte die Bemessungsgrundlage seiner Arzneimittellieferungen um die volle Höhe der Abschläge. Es betrachtet die Abschläge als Nettobetrag.

Demgegenüber hatte das FG (Schleswig-Holsteinisches FG v. 17.9.2024, Az: 4 K 112/22), dass aus den Abschlägen Umsatzsteuer herauszurechnen ist, sodass sich eine geringere Minderung der Bemessungsgrundlage ergab.

Entscheidung des BFH

Mit Beschluss v. 14.1.2026, V B 71/24, hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem BFH-Beschluss ist durch Rechtsprechung nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später gezahlten Abschläge zu mindern ist.

Es ist auch geklärt, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.

Der BFH bezieht sich insoweit auf sein Urteil v. 28.5.2009, V R 2/08, in einem vergleichbaren Fall. Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück, ist nach der BFH-Entscheidung die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen.

Hinweise für die Praxis

Die v.g. Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen der leistende Unternehmer nach Ausführung einer Leistung dem Leistungsempfänger einen Teil der vereinnahmten Gegenleistung zurückerstattet.

Dies entspricht den unionsrechtlichen Grundlagen. Nach Art. 73 MwStSystRL umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet. In diese Steuerbemessungsgrundlage sind nach Art. 78 Buchst. a MwStSystRL zwar „Steuern“, diese aber „mit Ausnahme der Mehrwertsteuer“ einzubeziehen. In Auslegung von Art. 73 und 78 MwStSystRL hat der EuGH denn auch entschieden, dass die MwSt nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Die in Art. 73 MwStSystRL enthaltene Regelung, dass die Bemessungsgrundlage der für einen Umsatz vom leistenden Unternehmer tatsächlich erhaltenen Gegenleistung entspricht, ist dahingehend anzuwenden, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll.

Demzufolge hätte die Gleichsetzung des vereinbarten Preises mit der Bemessungsgrundlage, d.h. ohne Abzug der MwSt, zur Folge, dass die MwSt den leistenden Unternehmer belasten würde. Dies verstößt nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH v. 7.11.2013, verb. Rs. C-249/12 und C-250/12 (Corina-Hrisi Tulică und Călin Ion Plavoşin) gegen den Grundsatz, dass die MwSt eine proportionale Verbrauchsteuer (Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL) darstellt, die vom Endverbraucher zu tragen ist.

Der BFH hat daraus abgeleitet, dass der EuGH bestätigt hat, dass es sich bei der Steuerbemessungsgrundlage um eine die MwSt bereits enthaltende Gegenleistung handelt, aus der folglich die Steuer herauszurechnen ist. Dies gilt dann ebenso für später erfolgende Rückerstattungen von Teilen der Gegenleistung.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 13.02.2026