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11.05.2026

Nichtzulassungsbeschwerde: Um Erfolg zu haben muss das Prozessrecht stimmen.

Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge und die grundsätzliche Bedeutung

 

BFH, Beschluss v. 25.02.2026 – IX B 106/25

Anwältin spricht vor Richter im Gerichtssaal – Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH

1. Worum geht es grundsätzlich?

Ob ein Steuerstreitverfahren erfolgreich ist, hängt auch davon ab, ob und wann es rechtskräftig wird. Das Finanzgericht (FG) kann die Revision zulassen, wenn es der Meinung ist, die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung oder aber die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).

In der großen Mehrzahl der Verfahren lassen die Finanzgerichte die Revision nicht zu. Unterlegene Beteiligte haben dann über die Beschwerde der Nichtzulassung die Möglichkeit den BFH anzurufen, um nachträglich noch die Revisionszulassung zu erwirken (§ 116 FGO).

In der aktuellen Entscheidung IX B 106/25 v. 25.02.2026 hat der BFH einmal mehr deutlich herausgestellt, welchen Anforderungen eine Nichtzulassungsbeschwerde genügen muss, um erfolgreich zu sein.

2. Ausgangsfall

In der Sache ging es um den steuermindernden Abzug von Aufwendungen für ein Seminar, mit dem die Teilnehmer ihr Fachwissen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung optimieren konnten. Das sächsische Finanzgericht (FG) bejahte den Abzug und gab der Klage statt. Es liege keine gemischt betriebliche und private Veranlassung der Aufwendungen vor. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Das unterlegene Finanzamt (FA) legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Begründung: Das FG sei in seiner rechtlichen Würdigung von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, wonach gemischt veranlasste Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen seien, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststünden und nicht von untergeordneter Bedeutung seien (sog. Divergenzrüge).

3. Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, damit also in der Sache keine Stellung bezogen. Er weist dazu auf Folgendes hin:

  • Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.
  • Im Streitfall habe das unterlegene FA sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung des FG gewandt, dass keine gemischte Veranlassung vorliege.
  • Im Übrigen sei auch das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt worden. Dazu seien Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
  • Im Streitfall enthalte das Vorbringen, das FG habe „die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen und die Grundsätze zur Aufteilung“ anders beurteilt als die Finanzverwaltung, keine abstrakte Rechtsfrage.

4. Hinweise und Konsequenzen für die Beratungspraxis

Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich, wie hoch die Hürden sind, über die ein unterlegener Beteiligter springen muss, um mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu sein. Dies zeigt auch der aktuelle Jahresbericht des Bundefinanzhofes für das Jahr 2025:

  • Von insgesamt 913 Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren waren lediglich 78 (8,54%) erfolgreich.
  • Hat man schließlich eine Revisionszulassung erreicht, waren 2025 40% der Revisionsverfahren ganz oder teilweise begründet.

Es reicht nicht aus, dass der Unterlegene mit der Entscheidung des FG bzw. dessen rechtlicher Würdigung nicht einverstanden ist. Genau dies war aber in der besprochenen Entscheidung der Fall: Das unterlegene FA hielt mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch, stellte also die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage.

a) Divergenzrüge
Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gem. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind vielmehr die angeblichen Divergenzentscheidungen konkret mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle zu bezeichnen. Außerdem müssen tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt werden. Dabei muss auch herausgearbeitet werden, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt.

Um eine Revisionszulassung nachträglich zu erreichen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung intensiv aufzuarbeiten und mit der vorliegenden Entscheidung des FG zu vergleichen.

b) Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Auch für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 116 Abs. 3 S. 3 i.V.m § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gibt es konkrete Regeln:

  • Der Beschwerdeführer muss eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
  • Es ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse und im Streitfall im Besonderen klärungsbedürftig ist.
  • Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, muss ausführlich dargelegt werden, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss (vgl. dazu z.B. BFH, Beschluss v. 21.01.2015 – XI B 88/14).

c) Fristen (§ 116 Abs. 3 FGO)
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils beim BFH einzulegen.

Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des FG-Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem BFH einzureichen. Die Begründungsfrist kann vom BFH auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 10.05.2026.

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