Mit dem geplanten Steueränderungsgesetz 2025 sind im Bereich der Umsatzsteuer einige Neuerungen und Änderungen, beispielsweise zur erneuten Absenkung des Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, geplant. Aber auch bei der Einfuhrumsatzsteuer sind Änderungen im Zusammenhang mit der EU-weiten Zollabwicklung vorgesehen – konkret durch die Einführung eines neuen § 21b UStG. Zumindest ist das der jetzige Stand laut Regierungsentwurf vom 10.09.2025.
Dabei sieht der Regierungsentwurf vor, dass ab dem 01.01.2026 mit dem neuen § 21b UStG eine Sonderregelung für die Nutzung der zentralen Zollabwicklung („CCI“ oder zentrale Zollstelle) und Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt wird.
Hintergrund der Änderung im Umsatzsteuergesetz ist, dass im Unionszollkodex (UZK) eine mitgliedstaatenübergreifende Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Zollanmeldung vorgesehen ist (Art. 179 UZK). Das bedeutet, dass Waren zwar physisch in einem Mitgliedstaat ankommen, aber die Zollanmeldung bzw. die entsprechende zentrale Zollabwicklung an einer anderen zentralen Zollstelle eines Mitgliedstaats erfolgen kann. Grundsätzlich ist nämlich eigentlich nach Art. 159 Abs.3 UZK für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.
Nach der neuen Regelung in § 21b UStG soll nun bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung ein Unternehmer, der nicht im Inland ansässig ist, und im Inland steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausführt, für diese Importe im Inland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) schulden und nach inländischen Umsatzsteuerregelungen erklärungspflichtig sein.
Dieses würde in der Praxis für Unternehmer mit Sitz im Ausland bedeuten, dass wenn sie im Inland Umsätze tätigen und zugleich die zentrale Zollabwicklung nutzen, in Deutschland deutsche Einfuhrumsatzsteuer entsteht – auch wenn die Zollanmeldung nicht physisch in Deutschland erfolgte. Durch die Regelung ergeben und ändern sich dann möglicherweise Überschreitungen von Schwellenwerten, Anmeldepflichten und die Frage, welches Zollamt bzw. welche Behörde zuständig ist. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Importen und zentraler Zollabwicklung ist daher eine rechtzeitige Prüfung der Prozesse notwendig — insbesondere, ob die Voraussetzungen für die neue Regelung vorliegen und wie sich das auf die EUSt-Schuld, Vorsteuerabzüge sowie Umsatzsteuererklärungen auswirkt.
Auch wenn das Steueränderungsgesetz 2025 noch nicht verabschiedet ist und noch Änderungen möglich sind, der Bundesrat hatte hier zum Beispiel am 17.10.2025 noch fiskalische Bedenken angemeldet, sollten betroffene Unternehmen schon jetzt mit der Planung aufgrund des neuen § 21b UStG beginnen.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 29.10.2025.











