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08.09.2026

E-Rechnung: BMF schafft Klarheit bei Rechnungskorrekturen, Rabatten und Leistungsbeschreibungen

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Mann in blauem Hemd tippt am Laptop, im Vordergrund ein digitales Rechnungssymbol mit Icons für Prüfung, Fristen, Rabatte und Ablage – Symbolbild E-Rechnung Rechnungskorrektur

Das Wesentliche in Kürze

  • Das BMF hat sich in drei Antwortschreiben vom 02.07.2026, 21.07.2026 und 01.09.2026 zu offenen Praxisfragen der obligatorischen E-Rechnung geäußert.
  • Rechnungskorrektur: Bewährte Verfahren bleiben zunächst zulässig, solange sich die tatsächliche Leistung aus der Zusammenschau von Ursprungsrechnung und Berichtigung eindeutig ergibt.
  • Korrektur durch den Empfänger: Das „Rotstiftverfahren“ passt nicht auf E-Rechnungen; Alternative ist die umsatzsteuerliche Gutschrift.
  • Sammelkorrekturen: Aktuell nicht beanstandet, dürften aber mit Einführung des Meldesystems entfallen.
  • Rabatte/Boni/Skonti: Ein allgemeiner Hinweis auf die Entgeltminderungsvereinbarung genügt, wenn die Unterlagen nach § 22 UStG kurzfristig prüfbar sind (angekündigte Ergänzung des Abschn. 14.5 Abs. 19 UStAE).
  • Leistungsbeschreibung: Wesentliche Angaben müssen im strukturierten Datensatz stehen; ein bloßer Vertragsverweis genügt nicht.
  • Fehlersystematik: Nur ein Formatfehler nimmt der Datei den E-Rechnungs-Charakter; ein Geschäftsregelfehler (z. B. fehlende Währung BT-5) tut das nicht.

Worum geht es?

Mit dem stufenweisen Auslaufen der Übergangsregelungen ab dem 01.01.2027 gewinnen die Detailfragen der obligatorischen E-Rechnung rasch an praktischer Brisanz: Wie werden E-Rechnungen berichtigt; darf der Leistungsempfänger korrigieren; wie sind Rabatte und Skonti abzubilden und welche Angaben müssen zwingend im strukturierten Datensatz stehen.

Dazu hat sich das Bundesministerium der Finanzen in drei aktuellen Antwortschreiben an die Wirtschaftsverbände geäußert:

Rechnungskorrektur: bewährte Verfahren bleiben – vorerst

Entscheidend ist, dass sich aus der Zusammenschau von Ursprungsrechnung und Berichtigung die tatsächlich ausgeführte Leistung klar und eindeutig ergibt. Unter dieser Voraussetzung bleiben die bisher praktizierten Korrekturverfahren grundsätzlich zulässig; besondere Einschränkungen hält das BMF derzeit nicht für erforderlich. Zu beachten ist die Formanforderung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV in Verbindung mit Abschn. 14.11 Abs. 1 UStAE: Werden umsatzsteuerliche Pflichtangaben einer E-Rechnung berichtigt, muss auch die Berichtigung in der für E-Rechnungen vorgeschriebenen Form erfolgen – ausdrücklich auch mit Blick auf das künftige Meldesystem.

Korrektur durch den Leistungsempfänger: Gutschrift statt „Rotstift“

Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob der Rechnungsempfänger selbst eine E-Rechnung korrigieren kann.

Das BMF bestätigt insoweit, dass das klassische „Rotstiftverfahren“ für E-Rechnungen nicht unmittelbar eingesetzt werden kann. Bei diesem Verfahren werden Angaben auf einer analogen Rechnung durch den Rechnungsempfänger geändert und anschließend vom Rechnungsaussteller übernommen. Bei einer E-Rechnung würde eine entsprechende Änderung nach Auffassung des BMF grundsätzlich zu einem Überschreiben der ursprünglichen Angaben führen und damit die nach § 14 Abs. 3 UStG erforderliche Unversehrtheit des Rechnungsinhalts berühren.

Als Alternative verweist das BMF auf Rn. 51b des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025: Eine vom Leistenden ausgestellte E-Rechnung kann durch eine vom Leistungsempfänger ausgestellte umsatzsteuerliche Gutschrift berichtigt werden.

Voraussetzung sind insbesondere eine vorherige Vereinbarung des Gutschriftverfahrens nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG sowie eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass diese Lösung nicht auf die Bauwirtschaft beschränkt ist.

Für Unternehmen mit automatisierten Abrechnungsprozessen kann dies eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit sein, wobei sich erst in Zukunft zeigen wird, ob so den Praxisanforderungen Rechnung getragen werden kann.

Sammelkorrekturen: nur eine Übergangslösung

Sammelkorrekturen von E-Rechnungen werden während des Transformationsprozesses unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 UStDV derzeit nicht beanstandet – auch bei einer Vielzahl von Korrekturen ohne Wertänderung. Zugleich signalisiert das BMF, dass sie mit Einführung des Meldesystems entfallen dürften, weil dort erfasste Fehlangaben eindeutig korrigiert werden müssen. Die saubere Zuordnung jeder Einzelberichtigung zur Ursprungsrechnung wird damit strategisch wichtiger.

Rabatte, Boni und Skonti: BMF kündigt Erleichterung an

Bei Boni, Skonti und Rabatten, deren Höhe bei Rechnungserstellung noch nicht feststeht, ist nach der angekündigten Ergänzung des Abschn. 14.5 Abs. 19 UStAE grundsätzlich eindeutig auf die Entgeltminderungsvereinbarung hinzuweisen. Nicht beanstandet wird jedoch ein nur allgemeiner Verweis, sofern die Unterlagen Bestandteil der Aufzeichnungen nach § 22 UStG sind und kurzfristig vorgelegt sowie leicht geprüft werden können. Ändert sich eine vor Rechnungsausstellung getroffene Vereinbarung erst danach, ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Das entschärft die zunächst befürchtete Pflicht, auf jeder Rechnung die konkrete Vereinbarung zu benennen – im Massengeschäft kaum leistbar.

Leistungsbeschreibung: aussagekräftig im strukturierten Datensatz

Ein bloßer Verweis auf einen Vertrag genügt nicht, weil er allein keine Kontrolle der abgerechneten Leistung ermöglicht. Nach Auffassung des BMF sollten insbesondere Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls Leistungsort so eindeutig angegeben werden, dass anhand dieser Informationen unter anderem die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung, der Leistungsort, der angewandte Steuersatz und grundsätzlich auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geprüft werden können. Eine erschöpfende Detailbeschreibung verlangt das BMF nicht; die Einbettung des Vertrags bleibt möglich, ist umsatzsteuerlich aber nicht erforderlich.

Fehlersystematik: nicht jeder Fehler macht eine „sonstige Rechnung“

Das BMF differenziert zudem zwischen Formatfehlern und Fehlern bei einzelnen Geschäftsregeln der europäischen Grundnorm für E-Rechnungen, EN 16931.

Ein Formatfehler liegt aus steuerlicher Sicht insbesondere dann vor, wenn eine Rechnung aufgrund einer unzulässigen Syntax oder einer fehlerhaften technischen Umsetzung mit einem auf EN 16931 ausgerichteten Programm technisch nicht weiterverarbeitet werden kann.

Verstößt eine Rechnung dagegen lediglich gegen einzelne Geschäftsregeln des Kerndatenmodells der EN 16931, kann weiterhin eine E-Rechnung vorliegen, die allerdings aufgrund eines Geschäftsregel- oder Inhaltsfehlers nicht ordnungsmäßig ist.

So führt beispielsweise das Fehlen der Rechnungswährung in Mappingposition BT-5 aus EN 16931 nach Auffassung des BMF nicht dazu, dass aus der Rechnung automatisch eine „sonstige Rechnung“ wird.

Die Unterscheidung ist umsatzsteuerlich relevant: Bei einem Formatfehler liegt mangels technischer Verarbeitbarkeit keine E-Rechnung im steuerlichen Sinne vor. Bei einem Geschäftsregel- oder Inhaltsfehler bleibt die Datei dagegen eine E-Rechnung; sie kann jedoch wegen des konkreten Fehlers nicht ordnungsmäßig sein

Ein Formatfehler liegt vor, wenn die Datei wegen unzulässiger Syntax oder fehlerhafter technischer Umsetzung mit einem EN-16931-Programm nicht weiterverarbeitbar ist – dann fehlt es steuerlich an einer E-Rechnung. Verstößt die Datei dagegen nur gegen einzelne Geschäftsregeln des Kerndatenmodells, bleibt es eine E-Rechnung, die lediglich ggf. nicht ordnungsmäßig ist. Beispiel: Das Fehlen der Rechnungswährung (BT-5) macht die Datei nicht automatisch zur „sonstigen Rechnung“.

Mit einem weiteren Schreiben vom 01.09.2026 stellt das BMF klar, dass die Validierung einer E-Rechnung eine Hilfestellung zur Überprüfung von E-Rechnungen darstellt. Sie ist jedoch keine rechtliche Voraussetzung für deren Gültigkeit. Anderenfalls wäre aus einer nicht validierten E-Rechnung kein Vorsteuerabzug möglich, selbst wenn sie formal alle Rechnungspflichtangaben zutreffend enthielte. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das BMF nicht, ein staatliches Validierungs-Tool anzubieten, zumal bereits entsprechende Anwendungen am Markt existieren. Sollten bestimmte privat-rechtliche Angebote Probleme verursachen, obliegt es den handelnden Marktteilnehmern, diese Probleme im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu beheben.

Hinweise für die Praxis

Unternehmen sollten die Übergangsphase nutzen und prüfen, ob Ursprungsrechnung und Berichtigung eindeutig verknüpft sind, ob ein Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 UStG) für empfängerinitiierte Korrekturen sinnvoll ist, wie Rabatt-, Bonus- und Skontovereinbarungen im Prozess abgebildet werden, ob die Leistungsbeschreibung im strukturierten Datensatz ausreicht, wie Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler systemseitig validiert werden und ob Sammelkorrekturen langfristig durch Einzelkorrekturen ersetzt werden müssen.

Kritisch bleibt: Zentrale Klarstellungen erscheinen bislang nur in Antwortschreiben an Verbände, nicht im UStAE. Das BMF verortet seine Aussagen zudem im Übergang zu einem transaktionsbasierten B2B-Meldeverfahren und kündigt an, die europäischen Vorgaben aus dem ViDA-Paket („VAT in the Digital Age“) zu berücksichtigen. E-Invoicing ist damit kein bloßes Rechnungsformat, sondern ein durchgängiger digitaler Prozess aus Erstellung, Prüfung, Korrektur und Reporting.

Möglichst verbindliche Vorgaben im Zusammenhang mit der E-Rechnung, insbesondere bezüglich der Verwendung der einzelnen E-Rechnungsfelder, zu schaffen, vermag das BMF eine solche Lenkungsfunktion mangels Zuständigkeit nicht zu übernehmen.

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