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E-Rechnung – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens
Mit Datum vom 25.06.2025 hat das BMF den Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens veröffentlicht. Zudem soll der UStAE soll angepasst werden.

Mit Wirkung vom 01.01.2025 wurde die obligatorische elektronische Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Betroffen sind insbesondere im Inland steuerbare Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Rechnungen über Kleinbeträge sowie Fahrausweise sind ausgenommen. Ein erstes BMF-Schreiben ist am 15.10.2024 ergangen.
Während die Rechnungsaussteller Übergangsfristen in Anspruch nehmen können, müssen die Rechnungsempfänger grundsätzlich seit dem 01.01.2025 empfangsbereit sein.
Im Entwurf des zweiten BMF-Schreibens finden sich u.a. Aussagen zu:
- Kleinunternehmern
- Inhaltliche Fehler die zum Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen E-Rechnung führen können
- Validierungsanwendungen zur Prüfung der Anforderungen an die Normenreihe EN 16931
- Formatfehlern
- Empfang von E-Rechnungen mittels E-Mail
- Aussagen zu Rechnungsberichtigungen
- Aufbewahrung/Archivierung von Rechnungen
- Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise, Rechnungen eines Kleinunternehmers
Der Entwurf ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-06-25-ENTWURF-einfuehrung-oblig-e-rechnung.html
Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.