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Anforderungen an eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
Der BFH bleibt dabei: Ein Dokument, das (von vornherein) nicht als umsatzsteuerliche Rechnung angesehen werden kann, ist nicht mit Rückwirkung berichtigungsfähig

Worum geht es grundsätzlich?
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt grds. voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG korrekt ausgestellte Rechnung besitzt. Nach derzeitiger BFH-Rechtsprechung, die auf entsprechende EuGH-Rechtsprechung zurückgeht, hat eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eher eine formelle Funktion. Deshalb wirkt die Berichtigung einer ursprünglich fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Die frühere BFH-Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte, ist gegenstandslos.
Diese rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit betrifft nach geltender BFH-Rechtsprechung aber nur Dokumente, die im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Ausstellung bereits als umsatzsteuerliche Rechnungen anzusehen waren, nur dass diese eben Fehler (insbesondere in den Pflichtangaben) enthielten. Das bedeutet, der Vorsteuerabzug ist weiterhin grundsätzlich an den Besitz einer Rechnung geknüpft und der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann nur dann Rückwirkung zukommen, wenn die fehlerhafte Rechnung bereits eine Rechnung war.
Ausgangsfall
In dem NZB-Verfahren V B 61/23 ging es um die von der Klägerin begehrte Rückwirkung einer erstmaligen Rechnungserteilung. Streitig war die Wirkung der Ausstellung einer Rechnung auf Papier im Fall eines zunächst auf Grundlage einer im sogenannten „EDI-Verfahren“ übermittelten Abrechnung. Bei der ursprünglichen Leistungserbringung lag somit zwar ein Dokument vor, das aber aufgrund der im Streitjahr (1999) noch erforderlichen Schriftform nicht als Rechnung anzusehen war. Die auf Grundlage einer im sogenannten „EDI-Verfahren“ übermittelten Abrechnung (im Sinne einer elektronischen Rechnung) war erst ab 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ermöglicht worden.
Entscheidung des BFH
Nach der BFH-Entscheidung v. 30.5.2025 führte die Berichtigung eines Dokuments, das dem nach der Rechtslage im Jahr 1999 für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Schriftformerfordernis nicht entsprach, nicht zu einer Rechnungsberichtigung, sondern zu einer erstmaligen Rechnungserteilung.
Hinweise für die Praxis
Der BFH-Entscheidung ist zu entnehmen, dass nach wie vor (auch nach geltendem Recht) für Zwecke des Vorsteuerabzugs bei der erstmaligen Ausstellung eines Rechnungsdokuments zwischen der Ausstellung einer Nichtrechnung und einer fehlerhaften Rechnung zu unterscheiden ist. Nur eine fehlerhafte Rechnung, die aber im Übrigen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Rechnung erfüllt, kann mit Rückwirkung berichtigt werden. – Insofern sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Pflichtangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer vollständig und richtig sind. Diese Pflichtangaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Folge wäre, dass ein solches Dokument nicht einer Rechnung gleichgesetzt werden kann und die Berichtigung als erstmalige Erteilung einer Rechnung anzusehen wäre, der keine Rückwirkung zukommen kann.