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06.05.2025

Aktuelle Rechtsprechung

Der BFH veröffentlichte am 17. April 2025 gleich zwei Urteile (BFH, Urteile v. 13.11.2024, XI R 5/23 und XI R 36/22) zum Leistungsaustausch von Fitnessstudios im Corona-Lockdown. Des Weiteren entschied der BFH über die Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen und warf Fragen über die Einheitlichkeit der Leistung auf (BFH, Urt. v. 19.12.2024, V R 10/22). Außerdem entschied der BFH über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. Zentralregulierungsgeschäft (BFH, Urt. v. 23.10.2024, XI R 6/22).

Gelbe Buchstaben T, A und X auf Stapeln von Münzen platziert, im Hintergrund eine Waage, Holzblöcke und ein Glas mit Kleingeld, Symbol für Steuern und Finanzen.

BFH, Urteile v. 13.11.2024, XI R 5/23 und XI R 36/22
Zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios

Sachverhalt
  • Im Jahr 2020 zur Zeit der Corona-Pandemie mussten viele Fitnessstudios vorübergehend schließen
  • Ein Großteil der Mitglieder verzichtete aus Solidarität auf die Rückforderung der gezahlten Beiträge
  • Viele Fitnessstudios erweiterten ihr Angebot, indem sie Online-Training anboten oder die Vertragslaufzeit durch sogenannte Bonusmonate kostenfrei verlängerten
  • Fitnessstudios und das FG waren im Besprechungsfall der Ansicht, dass es für den Schließungszeitraum an einem erforderlichen Leistungsaustausch fehle, wobei die Leistungserbringung unmöglich gewesen sei und die Ersatzleistungen nicht die geschuldete Leistung nach Art und Umfang ersetzen könnten
Entscheidung
  • Der BFH stellte mit seinen beiden Urteilen klar, dass die während der behördlich angeordneten Schließzeit vereinnahmten Mitgliedsbeiträge Entgelte (Anzahlungen) für steuerbare und steuerpflichte Teilleistungen sind
  • Zur Begründung führt der BFH an, dass die Kunden die Beiträge als Entgelt für die vereinbarte steuerpflichtige Leistungen des Fitnessstudios gezahlt haben
  • Der Umstand zivilrechtlicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung und ein daraus resultierender Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, für die vereinbarte, aber nicht erbrachte Leistung, reicht für eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht aus
  • Der BFH knüpft an die Rechtsprechung des EuGHs im Urteil FIRIN (Az. C-107/23) und des BFH (Az. V R 11/05), an, nachdem eine Entgeltminderung die Rückzahlung des Entgelts voraussetzt
  • Weiter führt der BFH an, dass die Beiträge Entgelt für eine steuerbare Leistung sind, da die Fitnessstudios ihren Mitgliedern durch die gewährten „Bonusmonate“ für die geleisteten Zahlungen einen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft haben, indem die Mitglieder im Anschluss an den Ablauf der jeweiligen Mitgliedschaft beitragsfrei für Zeit des Schließungszeitraums weiter trainieren konnten

BFH, Urt. v. 19.12.2024, V R 10/22
Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

  • Der BFH bestätigte, dass § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG auch für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin anzuwenden sei, die ein Arzt in einem Krankenhaus durchführt (vgl. BFH, Az. XI R 23/19 (XI R 23/15)
  • Andere Leistungen des Krankenhauses, wie die Beherbergung und Verpflegung sind nicht von der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen umfasst, sondern können lediglich unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein
  • Der BFH sieht mit Verweis auf das EuGH-Urteil „Deutsche Bank“ (Az. C-44/11) die Möglichkeit einer einheitlichen Leistung, die dann insgesamt steuerpflichtig sein könnte, sofern nicht einheitlich die Voraussetzungen entweder einer Steuerbefreiung oder eine

BFH, Urt. v. 23.10.2024, XI R 6/22
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. Zentralregulierungsgeschäft

Sachverhalt
  • Eine Zentralreguliererin X vereinbarte jährlich die Bedingungen für die Zentralregulierung, das Delkredere und für die Warenlieferungen an die Anschlusskunden (u.a. die Klägerin, die nur über die Konditionen informiert wurden
  • Die vereinbarten Konditionen bezogen sich auch auf Boni, die X vereinnahmte und quartalsweise an die Klägerin und die weiteren Gesellschafter auszahlte
    Die Klägerin minderte den Vorsteuerabzug aus den von Vertragslieferanten bezogenen Lieferungen um die von X erhaltenen Skonti, Rabatte, Delkredere und Zentralregulierungsgebühr sowie den erhaltenen Boni
  • Nachträglich beantragte die Rückgängigmachung
  • Streitig bliebt die Rückgängigmachung der Vorsteuerabzugsminderung aufgrund von Boni im Zusammenhang mit Eingangslieferungen
  • Einspruch und die folgende Klage blieben erfolglos
Entscheidung
  • Der BFH entschied dem EuGH-Urteil Ibero Tours (Az.
    C-300/12) folgend, dass Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, nicht die Bemessungsgrundlage der vermittelten Leistung mindere
  • Solange X (Zentralreguliererin) als Dritter nicht Teil der Leistungskette ist, müsse der Vorsteuerabzug nicht berichtigt werden
  • Das gelte auch, wenn die Boni im Zusammenhang mit den Lieferumsätzen vereinnahmt und weitergeleitet werde
  • Der BFH wies die Sache an das FG zurück, um zu prüfen, ob die Boni als eine Entgeltminderung für eine steuerbare Leistungen der Zentralreguliererin oder als Entgelt für eine Leistung der Klägerin an X zu bewerten sein könnten

 

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