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Abschaffung Umsatzsteuerlager – Anwendungsregelungen
Auswirkungen der Abschaffung und Übergangsanwendungsregelungen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerlager

Worum geht es grundsätzlich?
Das Bundeskabinett hatte am 6.8.2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht war in diesem Entwurf lediglich ein Ersatz des bisherigen § 15 Abs. 4 Satz 4 UStG durch die (neuen) Sätze 4 und 5 zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken vorgesehen (siehe dazu unseren Blog).
Ergebnis der Beratungen im Finanzausschuss
Der Finanzausschuss des Bundestages hatte in seinem Bericht und in seiner Stellungnahme (BT-Drucks. 21/2670) die Änderung des § 15 Abs. 4 Satz 4 UStG unverändert gelassen. Zusätzlich hatte er dem Bundestag empfohlen, in § 27 UStG einen neuen Absatz 40a zur rechtssicheren Abwicklung der sog. Umsatzsteuerlagerregelung einzufügen.
Entscheidung des Bundestages
Der Bundestag hat am 13.11.2025 das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in 2. und 3. Lesung in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung verabschiedet. Das Gesetz enthält somit 2 Regelungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts.
Vorsteueraufteilung (siehe unseren Blog)
Umsatzsteuerlagerregelung
Die Umsatzsteuerlagerregelung ist eine Besonderheit und soll im UStG vergleichbar dem Zollager eine Vereinfachung darstellen. Aufgrund der äußerst geringen Inanspruchnahme (angeblich nur 3 Umsatzsteuerlager in ganz Deutschland) wurde im Wege des Bürokratieabbaus diese Norm bereits mit dem JStG 2024 mit Wirkung zum 1.1.2026 gestrichen. Nun läuft Ende des Jahres 2015 der Anwendungszeitraum der eigentlichen gesetzlichen Regelung aus.
Nach dem durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes geschaffenen neuen § 27 Abs. 40a UStG gilt (mit Wirkung vom Tag nach Verkündung des Gesetzes): Für vor dem 1.1.2026 nach § 4 Nr. 4a Satz 1 UStG steuerfreie Umsätze sind § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a und b, Nr. 19 Buchst. a Satz 4, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 1 Nr. 9, § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 18e Nr. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4c UStG in der am 31.12.2025 geltenden Fassung bis zur Auslagerung und für diese Auslagerung der jeweiligen Gegenstände weiterhin anzuwenden. Mit Ablauf des 30.12.2029 gelten alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 3 UStG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung.
Hinweise für die Praxis
Hintergrund des neuen § 27 Abs. 40a UStG ist die mit dem JStG 2024 mit Wirkung v. 1.1.2026 vorgenommene Abschaffung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG –nebst Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG (sog. Umsatzsteuerlagerregelung) sowie die Streichung der Bezugnahmen auf diese Steuerbefreiung in weiteren Regelungen (z.B. § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG).
Grundsätzlich sind mit der Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 1.1.2026 Lieferungen von in der derzeitigen Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführten Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen bis 31.12.2025 noch umsatzsteuerfrei, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Die Umsatzsteuerbefreiung entfällt in diesen Fällen erst mit der Auslagerung. Zudem sind die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und der Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, von der Umsatzsteuer befreit. Mit der Streichung der Umsatzsteuerlagerregelung entsteht die USt für Umsätze nach dem 31.12.2025 bereits auf vorheriger Stufe mit bzw. während einer Einlagerung des Gegenstandes in ein Lager.
Um eine Besteuerung der vor dem 1.1.2026 nach der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des § 4 Nr. 4a UStG befreiten Umsätze bei Auslagerung nach dem 31.12.2025 rechtsklar sicherzustellen, regelt § 27 Abs. 40a UStG für einen Übergangszeitraum, dass die dort genannten Vorschriften in der jeweils am 31.12.2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind. Diese Regelung beinhaltet für den Übergangszeitraum auch die inhaltliche Weitergeltung der Steuerbefreiung für Umsätze nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG (Leistungen, die mit der Lagerung usw. zusammenhängen) für bis zum 1.1.2026 eingelagerte Gegenstände bis zu deren Auslagerung.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 01.12.2025.










