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Tabaksteuererhöhung 2027 – Gesetz tritt zu früh in Kraft
Verbrauchsteuern, Tabaksteuer, Tabaksteuererhöhung, Inkrafttreten

Tabaksteuererhöhungen kommen alljährlich fast so sicher wie Weihnachten. So auch jetzt wieder: Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ist am 20.10.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026, Teil I, Nr. 309) verkündet worden. Es sieht für die Jahre 2027 bis 2030 stufenweise Erhöhungen der Tabaksteuer vor. Betroffen sind neben klassischen Tabakwaren, wie Zigaretten und Zigarren, insbesondere auch erhitzter Tabak und Substitute für Tabakwaren, also etwa E-Liquids.
Ziel der Neuregelung ist eine regelmäßige und kontinuierliche Anhebung der Tabaksteuer. Das bisherige System der Besteuerung bleibt dabei im Grundsatz erhalten. Die neuen Tabaksteuersätze mit einer stufenweisen Anhebung bis 2030 ergeben sich dann im Detail und je Steuergegenstand (Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Feinschnitt, Pfeifentabak, Substitute für Tabakwaren) aus dem geänderten § 2 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG). Soweit zumindest die gesetzgeberische Intention.
Die „Inkrafttretenspanne“
Der Gesetzgeber wollte offensichtlich ermöglichen, dass die neuen Steuerzeichen rechtzeitig hergestellt und bestellt werden können. Deshalb sollte das Änderungsgesetz bereits vor dem eigentlichen Tarifwechsel in Kraft treten.
Die im Gesetz veröffentlichte Inkrafttretensvorschrift geht jedoch weiter: Danach tritt das gesamte Änderungsgesetz am Tag nach der Verkündung, also am 21.10.2026, in Kraft. Damit gelten nach dem Gesetzeswortlaut auch die geänderten Vorschriften des Tabaksteuergesetzes bereits vor dem geplanten Beginn der neuen Tarifstufen.
Eine vorzeitige Erhöhung der Tabaksteuertarife war jedoch nicht geplant, so dass sich die Generalzolldirektion umgehend zu einer Stellungnahme in Form einer Fachmeldung vom 20.10.2016 genötigt sah. Nicht nur bezeichnete sie das gesetzlich geplante Inkrafttreten dort ausdrücklich als „offensichtliche Unrichtigkeit“, sondern stellte auch klar, dass die bisherigen Steuersätze bis zum 31.12.2026 unverändert weitergelten sollen. Die neuen Tarife sollen – entsprechend der Gesetzesbegründung – erst ab dem 01.01. bzw. 01.03.2027 anzuwenden sein. Eine gesetzliche Berichtigung wurde angekündigt.
Verwaltungserlass ersetzt keine Gesetzesänderung
Die Klarstellung des Zolls schafft für die Praxis unabhängig von den verfassungsrechtlichen Implikationen zunächst eine erste Orientierung. Sie ändert allerdings nicht den bisher veröffentlichten Gesetzeswortlaut. Rechtlich sauber lässt sich die Diskrepanz daher wohl nur durch eine gesetzgeberische Korrektur der Inkrafttretensregelung beseitigen. Hierzu müsste der Gesetzgeber erneut aktiv werden, was bereits von zahlreichen politischen Kräften lautstark gefordert wird.
Für Unternehmen ist dies allerdings mehr als ein redaktionelles oder politisches Detail. Die Tabaksteuer entsteht nach den gesetzlichen Tatbeständen; Steuerlagerinhaber, Hersteller, Importeure und Händler müssen sich grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren. Allein auf die Verwaltungsauffassung zu vertrauen, kann daher mit Risiken verbunden sein, solange keine gesetzliche Berichtigung erfolgt ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Zoll eine höhere Tabaksteuer bis Ende 2026 nicht erheben wird, wirkliche Rechtssicherheit entsteht so aber nicht.
Was Unternehmen jetzt tun können
Betroffene Unternehmen sollten die weitere Gesetzgebung kurzfristig beobachten und insbesondere ihre Prozesse für Steuerzeichen, Lagerbestände, Preisgestaltung sowie die Warenwirtschaft auf die Tarifumstellung vorbereiten.
Bis zur gesetzlichen Berichtigung sollte die betriebsinterne Dokumentation eindeutig festhalten, dass die steuerliche Behandlung nach den bisherigen Tarifen auf der ausdrücklich veröffentlichten Klarstellung der Generalzolldirektion vom 20.10.2026 beruht. Diese Dokumentation ist auch für eine spätere Prüfung durch die Steueraufsicht oder für eine Zollprüfung vorzuhalten. Dies gilt besonders für E-Liquids und andere Substitute für Tabakwaren, bei denen die tarifliche Einordnung und die steuerzeichenrechtliche Behandlung in der Praxis häufig besonders sensibel sind.
Fazit
Die angekündigte und gesetzlich bereits normierte Tabaksteuererhöhung kommt. Die neuen Steuertarife sollen ab 2027 schrittweise gelten. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Inkrafttretensvorschrift eine erhebliche und sehr bedauerliche Unstimmigkeit geschaffen: Das Änderungsgesetz gilt seinem Wortlaut nach bereits seit dem 21.10.2026. Der Zoll hat jedoch angekündigt, die bisherigen Steuersätze dennoch bis zum Jahresende als weiter anwendbar zu betrachten.
Für die Praxis bleibt abzuwarten, wann und in welcher Form der Gesetzgeber die Inkrafttretens Regelung korrigiert. Bis dahin sollten betroffene Unternehmen ihre Verbrauchsteuerprozesse nicht nur für 2027 vorbereiten, sondern auch die derzeitige Übergangsphase belastbar dokumentieren.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 27.10.2026









