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21.08.2026

Begriff „Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden“. EuG T-562/25 vom 15.07.2026.

Verbrauchsteuern, Energiesteuer, steuerfreie Verwendung, Steuerentlastung

Worum geht es grundsätzlich?

Eines der tragenden Prinzipien des Energiesteuerrechts ist, dass nur solche Energieerzeugnisse besteuert werden sollen, die als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. So bestimmt Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL), dass diese nicht für Energieerzeugnisse gilt, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. In Umsetzung der Richtlinie sieht das Energiesteuergesetz unter anderem eine Steuerentlastung für bestimmte nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse vor, die zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wurden.

Ausgangsfall

Die Klägerin beantragte für Propan, das sie an Prüfständen für Brenner von Gasturbinen eingesetzt hatte eine Entlastung von der Energiesteuer nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 Energiesteuergesetz. Das zuständige Hauptzollamt lehnt den Antrag mit der Begründung ab, das Propan sei als Heizstoff verwendet worden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG). Vor dem FG machte die Klägerin geltend, sie habe das Propan nicht als Heizstoff verwendet, da die durch den Verbrennungsvorgang des Propans in den Prüfständen erzeugte thermische Energie weder gewollt noch genutzt worden sei, sondern ein Abfallprodukt sei. Das Ziel der Tests sei nicht die Erzeugung oder Nutzung thermischer Energie.

Das FG ging davon aus, dass die Entscheidung des Rechtstreits von der Auslegung des Ausdrucks „für andere Zwecke als als Heizstoff verwendet“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der EnergieStRL abhängt. Es sei fraglich, welche Bedeutung der Ausdruck „als Heizstoff verwendet“ im Zusammenhang mit der Verwendung von Propan zur Erzeugung einer Testumgebung zur Erlangung von Messdaten habe.

Unter diesen Umständen hat das FG das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff der Verwendung „als Heizstoff“ im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 dahin gehend auszulegen, dass er Propan erfasst, das beim Test eines Brenners unter Realbedingungen verbrannt wird, um Messdaten zu erzeugen, und die entstandene Verbrennungswärme nachfolgend nicht genutzt wird?

Entscheidung des Gerichtshofs

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62025TJ0562

Das EuG weist zunächst auf die Erwägungsgründe und die Grundsätze der EnergieStRL hin. Bezüglich des Begriffs „Heizstoff“ versucht der EuG dann eine Auslegung nach den verschiedenen Sprachfassungen; kommt aber zu dem Ergebnis, dass sich allein anhand der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen lasse, ob der Begriff der Verwendung „als Heizstoff“ im Sinne dieser Bestimmung eine Verwendung zum Zweck des Tests eines Brenners erfassen könne. Im Weiteren befasst sich das EuG mit den Einzelheiten der Verwendung und führt aus, dass aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass in dem Prüfstand für Brenner von Gasturbinen, der im Ausgangsverfahren in Rede stehe, der Brenner eine Mischung aus Luft, Propan und einem zusätzlichen Erdgasstrom herstellt. Es stehe außer Streit, dass das Propan verbrannt und durch diesen Verbrennungsprozess Wärme erzeugt werde. In einer Gasturbine im Realbetrieb würde die erzeugte Energie (Wärme) in eine drehende Bewegung umgesetzt. Im Prüfstand werde jedoch mangels Turbine die erzeugte Energie nicht in mechanische Energie umgesetzt. Die bei der Verbrennung des Propans entstehenden Gase würden durch den Prüfstand geleitet, ohne dass eine solche Energienutzung erfolgt, und anschließend über einen Schornstein in Form von Abgas in die Atmosphäre abgeleitet, wodurch der Großteil der aus der Verbrennung hervorgegangenen Energie verloren gehe.

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen gehe hervor, dass in den Testszenarien der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Zweck der betreffenden Simulation darin bestehe, die Volumenexpansion und die Expansionseigenschaft der verwendeten Gase zu nutzen und dabei insgesamt eine hohe Effizienz, möglichst niedrige Emissionen und eine stabile Flamme zu erreichen. Es stehe außer Frage, dass die so gewonnenen Messwerte ohne echtbetriebsähnliche thermische Bedingungen nicht aussagefähig wären.

Das Propan werde daher wegen seines Energiegehalts verbrannt, wobei die so erzeugte thermische Energie zu Heizzwecken genutzt wird, um thermische Bedingungen zu erhalten, die denen des Realbetriebs einer Gasturbine entsprechen. Der Umstand, dass die so erzeugte thermische Energie nicht von einer Turbine aufgenommen wird, lasse nicht die Annahme zu, dass das Propan als als Heizstoff im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der EnergieStRL verwendet würde. Für die Einstufung der Verwendung „als Heizstoff“ von Bedeutung sei, dass das Energieerzeugnis verbrannt wird, um die dabei entstehende Wärme für die Zwecke des durchgeführten Tests nutzen zu können, unabhängig von seiner anschließenden Verwendung zu anderen Zwecken oder seiner Ableitung.

Nach alledem sei auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der EnergieStRL dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Verwendung „als Heizstoff“ die Verwendung von Propan beim Test eines Brenners unter Realbedingungen zur Erzeugung von Messdaten, ohne dass die Verbrennungswärme des Propans nachfolgend genutzt wird, erfasst.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass der Begriff „Heizstoff“ weit auszulegen ist und sich nicht nur auf die Nutzung der entsprechenden Energiequelle für das Heizen eines Raumes, etwa eines Gebäudes oder eines Teils davon, bezieht. Vielmehr ist jede Nutzung der durch die Verbrennung des Heizstoffs entstandene Wärme eine Verwendung als Heizstoff.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 18.08.2026.

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