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24.07.2026

Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China.

BFH-Urteil VII R 18/25 vom 21.04.2026, veröffentlicht am 16.07.2026.

EU-Handelspolitik, Zollrecht, Antidumpingzoll

Worum geht es grundsätzlich?

Fahrräder aus der Volksrepublik China (VR China) unterliegen bereits seit längerer Zeit einem Antidumpingzoll. Eine Untersuchung der EU-Kommission ergab zudem, dass dieser Zoll umgangen wurde, indem Einzelteile importiert und erst in der EU zu fertigen Fahrrädern montiert wurden. Aus diesem Grund wurde der Antidumpingzoll auch auf wesentliche Fahrradteile ausgeweitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Die entsprechenden Befreiungsmöglichkeiten werden durch die Verordnung (EG) Nr. 88/97 geregelt.

Ausgangsfall

Die Klägerin importierte Fahrradteile aus China. Zwischen ihr und der Zollverwaltung herrscht Streit über die Voraussetzungen für eine Befreiung von Antidumpingzöllen.

Die Klägerin besitzt seit Jahren eine Bewilligung für das Zollverfahren der Endverwendung gemäß Art. 254 Unionszollkodex (UZK). Diese Bewilligung verwies auf die Befreiungsregelungen des Art. 14 VO 88/97 bezüglich des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97. Das zuständige Hauptzollamt (HZA) ließ zunächst Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a bis c VO 88/97 zu. Die zollfreie Höchstmenge wurde dabei auf monatlich weniger als 300 Stück pro wesentlichem Fahrradteil für den Eigenbedarf bzw. pro Monat und Kunde bei der Weiterleitung an Dritte festgesetzt. Später strich das HZA die Befreiung nach Buchstabe c und beschränkte die Bewilligung auf die Buchstaben a und b.

Die Klägerin scheiterte mit einem Antrag, die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 rückwirkend wieder in die Bewilligung aufzunehmen. Das Finanzgericht (FG) wies auch die anschließende Klage ab. Nach Ansicht des FG richtet sich die Kleinunternehmer-Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 ausschließlich an Importeure, deren Gesamtmenge unter der Grenze von 300 Stück pro Monat bleibt. Eine Auslegung, die 299 Stück pro Kunde zollfrei stelle, widerspreche dem Wortlaut und dem Zweck der Antidumping-Ausweitungsverordnung.

Mit ihrer Revision tritt die Klägerin dieser Auslegung entgegen. Sie argumentiert, dass der Begriff des „Kleinunternehmers“ in den Verordnungen rechtlich nicht definiert sei. Sinn und Zweck der Verordnung sei es lediglich, Missbrauch durch künstliche Stückelungen bei der Zollanmeldung zu verhindern. Entscheidend sei daher nicht die Gesamtbezugsmenge des Zwischenhändlers, sondern die monatliche Liefermenge an den jeweiligen Endkunden. Zudem handele es sich bei der Grenze von 300 Stück um eine Freimenge und nicht um eine Ausschlussgrenze (Freigrenze).

Entscheidung des Gerichts

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650132/

Nach Vorlage an den EuGH entschied der BFH das die Revision begründet und die Vorentscheidung aufzuheben sei. Zudem wurde der Ablehnungsbescheid aufgehoben und das HZA verpflichtet, die der Klägerin erteilte Bewilligung rückwirkend zum neben den bereits bewilligten Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 88/97 auf Fälle des Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 und somit dahingehend zu erweitern, dass die Klägerin weniger als 300 Stück der in ihrem Antrag genannten wesentlichen Fahrradteile im Monat für eigene betriebliche Zwecke antidumpingzollfrei einführen darf.

Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die in Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 geregelten Befreiungstatbestände vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für chinesische Fahrradteile können innerhalb einer Bewilligung für das Zollverfahren der Endverwendung nebeneinander (kumulativ) in Anspruch genommen werden.

Die zollfreie Höchstmenge von weniger als 300 Stück eines wesentlichen Fahrradteils pro Monat gemäß Art. 14 Buchst. c VO (EG) Nr. 88/97 steht dem Bewilligungsinhaber für seine eigenen betrieblichen Zwecke uneingeschränkt zu. Diese Freistellung ist unabhängig davon zu gewähren, an wie viele verschiedene Kunden der Importeur diese Teile im Anschluss weiterveräußert.

Bei der mengenmäßigen Beschränkung von monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil nach Art. 14 Buchst. c VO (EG) Nr. 88/97 handelt es sich rechtlich um eine Freigrenze (und nicht um eine Freimenge), mit der Folge, dass im Fall einer Überschreitung keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird. Führt die Klägerin mehr als 299 Stück eines wesentlichen Fahrradteils, zum Beispiel mehr als 299 Fahrradrahmen, monatlich ein, unterliegt die gesamte Menge der monatlich eingeführten Fahrradrahmen dem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

Hinweise für die Praxis

Antidumpingmaßnahmen sind ein wesentliches Mittel der EU-Handelspolitik. Die EU nutzt Antidumpingmaßnahmen (meist Zölle), um europäische Hersteller vor unfairem Wettbewerb durch billige Importe aus Drittländern zu schützen. Sie werden angewandt, wenn Waren unter dem Normalwert oder den Produktionskosten verkauft werden und der EU-Wirtschaftszweig dadurch erheblich geschädigt wird.

Einführer, die von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, sollten prüfen, ob die Regelung unternehmensspezifische Antidumpingzölle, die regelmäßig niedriger sind oder gar Befreiungen von den Maßnahmen vorsehen.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 22.07.2026.

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