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Umsetzung des Zoll-Abkommens zwischen der EU und den USA
Warenverkehr mit den USA, Abkommen EU – USA, Zollfreiheit für US-Ursprungswaren, Nachweis des US-Ursprungs

Worum geht es grundsätzlich?
Am 01.07.2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1455 zur Anpassung der Einfuhrzölle für Ursprungswaren der USA in Kraft getreten. Damit schafft die EU sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter ab. Für Landwirtschafts- und Fischereierzeugnisse wurden Zollkontingente festgelegt, innerhalb deren ein Nullzollsatz gilt.
Die Verordnung enthält einen Schutzmechanismus, der es der EU ermöglicht, die Maßnahmen auszusetzen, wenn durch eine Erhöhung der Einfuhrmengen dem Wirtschaftszweig der EU ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31.12.2029.
Hintergrund
Die USA und die EU hatten sich am 27. 07. 2025 auf einen Deal verständigt und am 21. 08.2025 eine gemeinsame Erklärung (Joint Statement) veröffentlicht. Da die gemeinsame Erklärung jedoch nicht rechtsverbindlich ist, mussten die vereinbarten Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt werden.
Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen
Die Maßnahmen gelten nur für Ursprungswaren der USA. Da bisher noch keine Einigung über Präferenzursprungsregeln erzielt worden ist, wird gem. Art. 6 der o.a. Verordnung der Ursprung der Waren nach den Vorschriften des Unionszollkodex zum nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.
Mit Artikel 59a UZK-IA hat die Kommission eine neue Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit der o.a. Verordnung geschaffen. Danach muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die EU befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind und keinen wesentlichen Veränderungen unterzogen wurden (Direktbeförderungsnachweis).
Spezielle Vorgaben für den Ursprungs- und Direktbeförderungsnachweis hat die Kommission nicht gemacht, so dass hier das Prinzip der freien Nachweisführung gilt.
Hinweise für die Praxis
Unternehmen, die Waren aus den USA importieren sollten sich rechtzeitig um entsprechende Nachweise (z.B. Erklärung des Herstellers/Lieferanten, Transportunterlagen, Kauf- und Beförderungsverträge, Nichtmanipulationsbescheinigungen) kümmern.
Bei der Einfuhr ist die Zollbegünstigung wie bei herkömmlichen Abfertigungen zu Präferenzbedingungen zu beantragen. Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft ist die neue TARIC-Unterlagencodierung „U190“ mit dem Text „Ursprungsnachweis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2026/1455“ zwingend als Bedingung für die Präferenzgewährung anzumelden.
Als Nachweis der Direktbeförderung muss zusätzlich die nationale Unterlagencodierung „7HHF“ angemeldet werden.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 10.07.2026.









