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11.06.2026

Wegfall der Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150 EUR ab Juli 2026

Zollbefreiungsverordnung, Kleinsendungen, E-Commerce, Zollkodex-Reform

Eine aufgestapelte Pyramide aus kleinen braunen Pappkartons auf einem Holztisch. Im Vordergrund liegt ein Richterhammer aus Holz, während die rechte Bildhälfte von der blauen Flagge der Europäischen Union mit ihren gelben Sternen überlagert wird – symbolisch für das neue Urteil von der EU zum Wegfall der Zollbefreiung für Kleinsendungen

Worum geht es grundsätzlich?

Mit der Verordnung 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Bisher sind gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung Waren von geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der EU versandt werden, von den Einfuhrzöllen befreit. Als Waren mit geringem Wert gelten Waren, deren Sachwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt (Artikel 23 Abs. 2). Für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro ist ab dem 01.07.2026 für einen Übergangszeitraum bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warengruppe vorgesehen.

Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernabsatzverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 (MwStSystRL) handelt.

Hintergrund

Bereits zu 01.07.2021 wurde die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Warensendungen bis zu 22 EUR abgeschafft. Der Grund war die immense Zunahme des elektronischen Handels und der damit verbundene Anstieg des Einfuhrvolumens, wodurch die zollamtliche Kontrolle derartiger Sendungen erheblich erschwert wurde. Die Zollbefreiung für Sendungen bis zu 150 EUR wurde jedoch beibehalten. Nach Ansicht der EU-Kommission hat dies jedoch zu systematischem Missbrauch durch Unterbewertungen und künstlicher Aufteilung von Sendungen geführt. Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sei es daher nicht länger gerechtfertigt die Zollbefreiung beizubehalten. Hinzu käme, dass in einer digitalisierten Zollumgebung auch der Verwaltungsaufwand zur Erfassung der erforderlichen Daten verhältnismäßig sei. Bis zur Annahme des reformierten Zollkodex der EU, mit der eine zentrale IT-Infrastruktur geschaffen werde, sollte daher eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung zur zeitnahen Umsetzung eingeführt werden.

Zusätzlich soll voraussichtlich ab November 2026 eine EU-einheitliche Bearbeitungsgebühr (Handling Fees) erhoben werden. Über den genauen Zuschnitt sowie den endgültigen Zeitpunkt der Einführung der Handling Fee wird jedoch weiterhin zwischen Rat und Europäischem Parlament verhandelt.

Einzelheiten der Übergangsregelung

Die Übergangsregelung gilt für folgende Sendungen:

  • Versendung aus dem Drittland direkt an private Endverbraucher mit Anmeldung im besonderen Besteuerungsverfahren im Rahmen des Import-One-Stop-Shops (IOSS), oder
  • Versendung von Paketen und Päckchen aus dem Drittland über den klassischen Postverkehr (keine Kurier-, Express- oder Speditionssendungen außerhalb des universellen Postdienstes sowie keine Briefsendungen).

Für Versendungen außerhalb des IOSS und des klassischen Postverkehrs erfolgt die Verzollung dagegen auf der Grundlage des Gemeinsamen Zolltarifs der EU.

Die Übergangsregelung wird wie folgt umgesetzt:

  • Pro Warengruppe je Sendung wird eine Pauschale in Höhe von 3 EUR erhoben.
  • Grundlage ist der sechsstellige KN-Code der Ware.
  • In Deutschland wird die Zollerhebung sowohl in ATLAS Impost als auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen.
  • Für die Entrichtung der Abgaben ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs erforderlich (siehe hierzu auch die Information der Zollverwaltung unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Wegfall-der-150-Euro-Zollfreigrenze/wegfall-der-150-euro-zollfreigrenze_node.html
  • Einfuhren, für die das IOSS genutzt wird, bleiben weiterhin von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
  • Für alle anderen Einfuhren ist neben dem Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Hinweise für die Praxis

Unternehmen im Fernabsatz müssen die neuen Regelungen ab Juli 2026 proaktiv angehen. Es gilt, bestehende Geschäftsmodelle zu analysieren, zollrechtliche Bewilligungen sowie Sicherheiten zu prüfen und logistische Verzögerungen in den Lieferketten frühzeitig einzukalkulieren.

Weitergehende Informationen finden Sie auch in einer Guidance der EU Kommission unter folgendem Link: https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/eu-customs-reform_en

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 08.06.2026.

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