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Belgien: Neuerungen bei der MwSt zum 1. Mai 2026 in Belgien – Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen mit Bezug zu Belgien

Nach mehrfacher Verschiebung treten zum 01.05.2026 in Belgien eine Reihe Neuerungen bei der Mehrwertsteuer. Für deutsche Unternehmen mit Belgien-Bezug bedeutet das konkreten Anpassungsbedarf bei Zahlläufen, Stammdaten und Compliance-Prozessen.
Wer in Belgien umsatzsteuerlich registriert ist – sei es als Versandhändler, mit eigener Niederlassung oder über einen Fiskalvertreter – sollte die folgenden Eckpunkte kennen.
1. Neues MwSt.-Provisionskonto („compte-provisions TVA“)
Das bisherige Kontokorrentkonto wird durch ein Provisionskonto ersetzt. Erstmals betroffen sind die Erklärungen für April 2026 (Monatsmelder) bzw. das 2. Quartal 2026 (Quartalsmelder). Salden zum 30.04.2026 werden nur dann automatisch auf das neue Konto übertragen, wenn alle periodischen Erklärungen vollständig eingereicht sind. Bei fehlenden Erklärungen entscheidet die Finanzverwaltung anschließend nach Ermessen, ob das Guthaben erstattet oder mit offenen MwSt.-Schulden verrechnet wird – ein erheblicher Liquiditätshebel.
2. Zentrale Verwaltung über MyMinfin
Kontostände, Zahlungen, Guthaben und Erstattungsanträge laufen künftig gebündelt über das Portal MyMinfin. Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, ob die Zugangs- und Vollmachtsstrukturen (insbesondere bei Mandatierung eines belgischen Fiskalvertreters) belastbar sind.
3. Bankverbindungen für MwSt.-Zahlungen (bereits seit 01.10.2025 in Kraft)
Die neuen Konten sind nicht erst Bestandteil der Mai-2026-Reform, sondern schon seit Herbst 2025 zu verwenden.
4. Verschärfte Erstattungsregeln
Eine Erstattung wird nur gewährt, wenn die betreffende Erklärung sowie die Erklärungen der letzten sechs Monate fristgerecht eingereicht wurden, das Guthaben mindestens 50 EUR beträgt und eine gültige Bankverbindung über das Formular e-604 hinterlegt ist. Über die periodische Erklärung ist nur das Periodenguthaben (Feld 72) erstattungsfähig. Ein darüber hinausgehendes Provisionskontoguthaben muss separat über MyMinfin beantragt werden.
5. Abschaffung der Sommerfristregelung („tolérance d’été“)
Die bisherige Fristverlängerung für die Erklärungen Juni und Juli (Monatsmelder) sowie das 2. Quartal (Quartalsmelder) entfällt. Für das Übergangsjahr 2026 hat die Verwaltung angekündigt, keine Bußgelder zu verhängen, wenn die Abgabe bis zum 10.08.2026 (Juni / Q2) bzw. 10.09.2026 (Juli) erfolgt. Unabhängig davon entfällt ab dem 2. Quartal 2026 die Verschiebung von Quartalsfristen auf den nächsten Werktag bei Wochenend- oder Feiertagsfälligkeit (Ausnahme: Q1 2026, Verschiebung vom 25.04. auf den 27.04.2026 bleibt erhalten).
Was bedeutet das konkret?
Die Reform geht weit über eine bloße Umstellung von Kontonummern hinaus. Liquiditätssteuerung, Erklärungsdisziplin und Erstattungsmanagement müssen neu aufgestellt werden. Andernfalls drohen Erstattungssperren, automatische Verrechnungen mit offenen Schulden und unnötige Cashflow-Belastungen.
Wir unterstützen Sie
Gerne prüfen wir Ihre konkrete Konstellation und unterstützen Sie bei der Umstellung. Sprechen Sie uns einfach an.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 28.04.2026.










