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02.04.2026

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Öffentliche Hand als Unternehmer, Zwingende Anwendung des § 2b UStG ab 01.01.2027

Straßenreinigungsfahrzeug einer Kommune als Beispiel für die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Worum geht es grundsätzlich?

Es wird ernst. Ab dem 01.01.2027 müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts zwingend § 2b UStG beachten, der die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen des öffentlichen Rechts regelt.

Es gilt also bereits jetzt die internen Prozesse darauf auszurichten, dass für die Voranmeldungszeiträume und Besteuerungszeiträume ab 01.01.2027 entsprechende Compliance-Verpflichtungen erfüllt werden können.

Viele Arten von Tätigkeiten, die bisher umsatzsteuerlich nicht relevant waren, können dazu führen, dass sie als der Umsatzsteuer unterliegende Lieferungen oder sonstige Leistungen behandelt werden müssen und entsprechende Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten auslösen.

Eine der größten Herausforderungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird sein, die Sachverhalte innerhalb ihrer Tätigkeitsbereiche bzw. Zuständigkeiten zu identifizieren und als möglicherweise umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten erkennen zu können.

Was gilt allgemein?

Unionsrechtlich und auch nach dem nationalen Recht können – neben privatrechtlich organisierten Einrichtungen – auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) mit allen damit verbundenen steuerlichen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten, aber auch dem Recht auf Vorsteuerabzug bei bezogenen Eingangsleistungen sein.

§ 2 Abs. 1 UStG definiert den umsatzsteuerlichen Unternehmer als jeden, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Was galt bisher?

Bisher, d.h. in jedem Fall bis 31.12.2016 und in der Zeit danach bis 31.12.2026 (nur aufgrund der Option zur Anwendung dieser Vorschrift durch die jeweilige öffentliche Einrichtung) sieht § 2 Abs. 3 UStG vor, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art i. S. d. KStG und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach § 2 Abs. 3 UStG handelt eine juristische Person des öffentlichen Rechts somit nur dann als Unternehmer, wenn sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) tätig ist.

Somit ist nach bisheriger Lesart eine juristische Person des öffentlichen Rechts kein Unternehmer, wenn ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen des Körperschaftsteuerrechts nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung oder Beistandsleistung zu bewerten ist.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte in zahlreichen Urteilen die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG mit seiner Anknüpfung an das Körperschaftsteuerrecht, insbesondere mit der Anknüpfung an den Begriff des Betriebs gewerblicher Art, als nicht mit dem Unionsrecht der Mehrwertsteuer im Einklang stehend angesehen.

Hinweise für die Praxis

In der Praxis wird es darauf ankommen, dass die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts eine grundlegende Bestandaufnahme ihrer Tätigkeitsformen vornimmt. Es wären zunächst typisch hoheitliche Tätigkeiten von denen auf privatrechtlicher Grundlage zu unterscheiden. Wenn die Einrichtung für eine andere Einrichtung tätig wird, wäre zu ermitteln, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Zielsetzung diese Beistandsleistung erfolgt. Es wäre auch zu untersuchen, ob ggf. Hilfsgeschäfte (z.B. der Verkauf ausgedienter Pkw) getätigt werden.

Eine wichtige Rolle spielt in der Praxis auch der Vorsteuerabzug. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nichtunternehmerischen Tätigkeit (hoheitliche Tätigkeit, sog. nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne zu unterscheiden.

Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (z. B. Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung einer Stadtgemeinde).

Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt (teilunternehmerische Verwendung), besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit. Die auf die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen

Die sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur einer juristischen Person des öffentlichen Rechts PöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen hoheitlichen, d.h. nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne setzt bei der ggf. erforderlichen Vorsteueraufteilung bei Eingangsumsätzen große Aufmerksamkeit voraus.

Zum Anwendungsbereich des § 2b UStG gibt es inzwischen eine Fülle von Verwaltungsanweisungen, nicht nur des BMF, sondern auch von Landesämtern für Steuern oder Oberfinanzdirektionen. Hier gilt es den Überblick zu bewahren und die Anweisungen ständig, auch mit Blick auf mögliche Änderungen, im Auge zu behalten.

Was regelt § 2b UStG ab dem 01.01.2027

a) Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt, größere Wettbewerbsverzerrungen
Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG gelten, vorbehaltlich von § 2b Abs. 4 UStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG gilt § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Somit werden Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht unternehmerisch ausgeübt. Die entsprechenden Umsätze unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.

Als Tätigkeiten, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, kommen nur solche in Betracht, bei denen die öffentliche Einrichtung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird (z. B. aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt, auf Grundlage eines Staatsvertrags oder auf Grundlage besonderer kirchenrechtlicher Regelungen).

Führt die Nichtbesteuerung dieser Leistungen jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen (gemeint ist hier der Wettbewerb zu privatrechtlich organisierten Unternehmern), ist abweichend vom allgemeinen Grundsatz eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen.

Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts dagegen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten nicht von § 2b UStG (sondern unmittelbar von § 2 UStG) erfasst; diese Leistungen unterliegen stets der Umsatzsteuer.

b) Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen
Nach § 2b Abs. 2 UStG liegen größere Wettbewerbsverzerrungen per Legaldefinition nicht vor, wenn

  • der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 EUR jeweils nicht übersteigen wird oder
  • vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen.

§ 2b Abs. 2 UStG enthält somit eine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen auch bei einer an sich wirtschaftlichen (unternehmerischen) Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.

Übersteigt der voraussichtliche Jahresumsatz der juristischen Person des öffentlichen Rechts aus gleichartigen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 EUR nicht, wird unwiderlegbar unterstellt, dass durch die Nichtbesteuerung der Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts keine größeren Wettbewerbsverzerrungen eintreten.

Daneben werden größere Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen, wenn vergleichbare Leistungen privater Unternehmer aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen, die ihrer Art nach zwar grundsätzlich steuerfrei sind, bei denen jedoch ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG grundsätzlich möglich ist. So soll vermieden werden, dass die Nichtbesteuerung derartiger Leistungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten der öffentlichen Hand führt.

c) Weitere Fälle, in denen größeren Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen
Diese ergeben sich aus § 2b Abs. 3 UStG. Folgende Leistungen unterliegen danach nicht der Umsatzsteuer:

  • Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
  • wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.

Der Fall, dass die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird, liegt regelmäßig vor, wenn

  • die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
  • die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
  • die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
  • der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

d) Stets anzunehmende Unternehmereigenschaft
Selbst wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt wird, regelt § 2b Abs. 4 UStG, dass folgende Tätigkeiten immer zu einer Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts führen und die Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt:

  • die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
  • die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;
  • Tätigkeiten, die in Anhang I MwStSystRL genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist; dies sind folgende Tätigkeiten: Telekommunikationswesen; Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie; Güterbeförderung; Hafen- und Flughafendienstleistungen; Personenbeförderung; Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs; Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; Lagerhaltung; Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; Tätigkeiten der Reisebüros; Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen; Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. q MwstSystRL steuerbefreit sind.

Wer ist betroffen?

In den Anwendungsbereich des § 2b UStG fallen die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Dazu gehören neben Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z.B. Kirchen und Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts.

Auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Vorschrift des § 2b UStG analog anzuwenden. Ob eine solche Einrichtung die Voraussetzungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfüllt ist, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Das schließt jedoch nicht aus, dass für die Bestimmung öffentlich-rechtlicher Begriffe die ausländischen Rechtssätze mit herangezogen werden.

Wer ist der Unternehmer, der Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat?

Nach dem im Umsatzsteuerrecht geltenden Grundsatz der Unternehmenseinheit umfasst das Unternehmen nach § 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Deshalb erhält der Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke unabhängig von der Anzahl seiner Betriebe und Tätigkeitsbereiche nur eine Steuernummer, unter der er alle in seinem Unternehmen getätigte Umsätze und dabei entstandenen Vorsteuern zu erklären hat.

Das gilt grundsätzlich auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, also die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die Unternehmereigenschaft und damit die entstehenden Verpflichtungen umsatzsteuerliche Erklärungen abgeben und Aufzeichnungen führen zu müssen, mit Bezug auf die jeweilige gesamte Einrichtung zu beurteilen ist.

Anders ist dies bei den Gebietskörperschaften von Bund und Ländern, weil sich bei der Zusammenfassung z.B. der Tätigkeiten des Bundes oder eines Bundeslandes zu einem einzigen Unternehmen, große Probleme entstehen würden.

Insoweit regelt § 18 Abs. 4f UStG: Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt unberührt.

Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die zuvor genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen.

Die in § 1a Abs. 3 Nr. 2, UStG, § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 3a Abs. 5 Satz 3, § 3c Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 18a Abs. 1 Satz 2 UStG , § 19 Abs. 1 UStG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten.

Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die o. g. Regelungen nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Die Regelung hat den Hintergrund, dass unter den Körperschaften des öffentlichen Rechts die Gebietskörperschaften Bund und Länder mit Blick auf die staatsrechtlich vorgegebene Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch verschiedene selbstständige Verfassungsorgane und ihre Untergliederungen eine Sonderrolle einnehmen. Die Abgabe einer einheitlichen Erklärung für durch das gesamte Handeln ihrer Organe bewirkte steuerbare Umsätze wäre für diese Gebietskörperschaften mit erheblichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.

In diesem Zusammenhang ist auch § 18 Abs. 4g UStG zu beachten. Danach kann die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde anordnen, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit der Gebietskörperschaft des Landes übernimmt.

Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit einer anderen obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dem anderen Land beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit der Gebietskörperschaft von einer Finanzbehörde der beteiligten Länder übernimmt.

Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit einer obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dem anderen Land beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

Nach § 21 Abs. 1 AO ist für die USt mit Ausnahme der EUSt das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.

Nach § 18 Abs. 4f Satz 2 UStG tritt die Organisationseinheit zwar an die Stelle der Gebietskörperschaft, da aber der Unternehmensbegriff unberührt bleibt, betreiben der Bund und die Länder ihr umsatzsteuerliches Unternehmen an jenem Ort, an dem die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden.

Dies ist für den Bund Berlin als Hauptstadt sowie für die Flächenländer die jeweilige Landeshauptstadt. Von daher soll die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde anordnen können, dass eine andere Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit der Gebietskörperschaft des Landes übernimmt. Die Regelung ist eine Spezialvorschrift zu § 27 AO.

Welche Tätigkeiten können ab 01.01.2027 der Umsatzbesteuerung unterfallen?

Umsatzsteuerbar sind grundsätzlich (z.B. vorbehaltlich der 17.500-EUR-Grenze) alle Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden (z.B. der Betrieb eines Freibads durch eine Gemeinde). So ist z.B. auch die Verpachtung eines Jagdbezirks durch eine Jagdgenossenschaft auf privatrechtlicher Grundlage umsatzsteuerbar, während dies früher als nicht der Umsatzsteuer unterfallende Vermögensverwaltung angesehen wurde.

Weiter ist z.B. beachtlich, dass die Leistung der juristischen Person des öffentlichen Rechts jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird, wenn für die Leistung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (z.B. Hausmüllentsorgung). Dies soll nach der Verwaltungsauffassung aber nicht gelten, wenn die öffentliche Einrichtung zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs privatrechtliche Handlungsformen anwendet (z.B. Verträge mit den Benutzern abschließt).

Welche Tätigkeiten sind nicht umsatzsteuerbar?

Die Nichtunternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts und damit eine Tätigkeit ohne Umsatzsteuerrelevanz kann nur dann vorliegen, wenn die Einrichtung ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt.

Eine solche Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des EuGH und des BFH voraus, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z.B. durch Verwaltungsakt) und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist.

Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten.

Dabei kann das Gebrauchmachen hoheitlicher Befugnisse für eine einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung unterliegende Tätigkeit sprechen.

Unerheblich sind aber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit.

In der Praxis wird die Herausforderung darin bestehen, bei der jeweiligen Tätigkeit einschätzen zu können, auf welcher Grundlage, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die Tätigkeit erbracht wird.

Auch wenn eine juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausübt, kann dies dennoch zur Unternehmereigenschaft hinsichtlich der Tätigkeit führen, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Bisher ist höchstrichterlich völlig ungeklärt, was genau unter einer größere Wettbewerbsverzerrung zu verstehen ist. Nach der EuGH-Rechtsprechung sollen größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, wenn sie nicht unbedeutend sind.

Nicht umsatzsteuerbar sind auch Leistungen, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich vorbehalten sind (§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Dies sind regelmäßig Leistungen auf Basis hoheitlicher Aufgaben oder Leistungen der Daseinsvorsorge. Es muss sich um Leistungen handeln, die durch privatrechtlich organisierten Unternehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht ausgeübt werden können.

Nicht umsatzsteuerbar sind auch die sog. Beistandsleistungen unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG. Auch hier kann es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. So ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.

Beistandsleistungen kommen sehr häufig im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit vor. Formen dieser Zusammenarbeit sind z.B. kommunale Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und kommunale Anstalten.