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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs – BFH reagiert und lässt Revision zu
Revisionszulassung, Vorsteuerabzug, Zeitpunkt/Zeitraum der Ausübung des Vorsteuerabzugs, Rechnungsberichtigung, Überprüfung einer Entscheidung des EuG

Worum geht es grundsätzlich?
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nach Abschnitt 15.2 UStAE u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Leistungsempfänger im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist, in der die Angaben vollständig und richtig sind.
Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BFH vom 19.06.2013, XI R 41/10, BStBl II 2014 S. 738).
Der BFH bezieht sich in seiner Rechtsprechung auf das EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-152/02, Terra Baubedarf. Danach ist das das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie (jetzt: Art. 179 Abs. 1 MwStSystRL) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Leistung bewirkt wurde und dass der Unternehmer die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.
Demgegenüber hat das EuG mit Urteil v. 11.02.2026, T-689/24, entschieden, dass in einem Fall, dass das Vorsteuerabzugsrecht z.B. im Januar 01 entstanden ist (Bezug einer Leistung im Januar 01 für das Unternehmen), die Rechnung dazu jedoch erst am 5. Februar 01 eingeht, der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Januar 01 geltend gemacht werden kann, wenn die Voranmeldung nach dem 5. Februar 01 abgegeben wird.
Das könnte bedeuten, dass die EuGH-Entscheidung v. 29.04.2004, C-152/02, Terra Baubedarf, nicht (mehr) wie vom BFH verstanden so ausgelegt werden kann, dass Vorsteuerabzug frühestens für den Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem erstmalig beide Voraussetzungen (Leistungsbezug und Besitz einer Rechnung) erfüllt sind, sondern dass der Vorsteuerabzug, auch bei erst später eingehenden Rechnungen, immer für den VAZ geltend zu machen ist, in dem das Vorsteuerabzugsrecht entstanden ist.
Das EuG-Urteil vom 11.02.202, T- 689/24 wird nun dem Verfahren C-167/26 RX vom EuGH die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Unionsrecht überprüft. Der erste Generalanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der EuGH wird prüfen müssen, ob er diesen Antrag annimmt. Nimmt er den Antrag an, so wird der EuGH das Urteil auch inhaltlich prüfen.
Ausgangsfall
Es geht um die Rechtsfrage, ob ein abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung jedoch erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht.
Eine (mit Rückwirkung) berichtigungsfähige Rechnung liegt nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH vom 20.10.2016, V R 26/15, BStBl II 2020, 593), dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Die Frage, die sich vorliegend stellt, ist somit, ob insbesondere mit Blick auf das EuG-Urteil in der Sache T-689/24 auch eine nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht mit Rückwirkung berichtigungsfähige, aber berichtigte Rechnung dennoch den Vorsteuerabzug bereits für den vergangenen Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs ermöglicht.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat im NZB-Verfahren (Nichtzulassungsbeschwerde) mit Entscheidung vom 26.02.2026, V B 11/25, die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 15.11.2024, 9 K 1892/22 (n.v.) zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. V R 7/26 geführt. Der BFH hat bei seiner Entscheidung von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung abgesehen. Wie sich der zugrundeliegende Sachverhalt (Streitjahre 2007, 2008) darstellt und wie das FG Köln entschieden hat, ist mangels Veröffentlichung seiner Entscheidung nicht bekannt.
Hinweise für die Praxis
Das Revisionsverfahren könnte sich möglicherweise verzögern, weil nicht feststeht, ob das EuG-Urteil in der Sache T-689/24, auf das sich der BFH mit seiner Zulassung der Revision bezieht, Bestand haben wird.
Zum 01.10.2024 war die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen in bestimmten Bereichen (unter anderem auch bezüglich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems) vom EuGH auf das EuG übergegangen.
Nach Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können die Entscheidungen des EuG über Anträge auf Vorabentscheidung in Ausnahmefällen vom EuGH überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
Art. 62 der Satzung des EuGH regelt in diesem Zusammenhang, dass wenn in Fällen nach Art. 256 Abs. 2 und 3 AEUV der Erste Generalanwalt beim EuGH der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dieser dem EuGH vorschlagen kann, die Entscheidung des EuG zu überprüfen.
Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des EuG erfolgen. Der EuG entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.
Eine solche Überprüfung wurde zu dem EuG-Urteil in der Sache T-689/24 in der Tat vorgeschlagen. Das Verfahren läuft beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-167/26 RX (Réexamen).
Nach Art. 62b Abs. 2 der Satzung des EuGH werden im Fall der Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens die Antwort oder die Antworten, die Gegenstand der Überprüfung sind, am Ende dieses Verfahrens wirksam, es sei denn, dass der EuGH anders beschließt. Stellt der EuGH fest, dass die Entscheidung des EuG die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, so ersetzt die Antwort des EuGH auf die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung waren, die Antwort des EuG.
Es bleibt spannend. Wenn Sie Probleme mit dem Vorsteuerabzug oder Rechnungen haben, melden Sie sich gern. Wir helfen gern weiter.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 16.03.2026.










