Umsatzbesteuerung von Einrichtungen der öffentlichen Hand
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG) mit allen damit verbundenen steuerlichen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten, aber auch dem Recht auf Vorsteuerabzug bei bezogenen Eingangsleistungen, sein.

§ 2 Abs. 1 UStG definiert den umsatzsteuerlichen Unternehmer als jeden, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Zwingende Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften ab 01.01.2027
Die Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand nach dem alten nationalen Recht (§ 2 Abs. 3 UStG i.d.F. v. 31.12.2015) entsprach nicht vollständig den unionsrechtlichen Vorgaben. Wegen der Bindung an die Regelungen des Körperschaftsteuerrechts wurden z.B. sämtliche vermögensverwaltenden Tätigkeiten nicht umsatzbesteuert.
Wegen zwingender EuGH- und BFH-Rechtsprechung wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 – unter Aufhebung des vorherigen § 2 Abs. 3 UStG – ein neuer § 2b in das UStG eingefügt, der die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) und damit auch die Steuerbarkeit von deren Leistungen neu definiert bzw. festlegt, welche Leistungen von jPdöR (und in welchem Umfang) als wirtschaftliche und damit der USt unterfallende Tätigkeiten anzusehen sind.
Der „neue“ § 2b UStG sollte an sich für Umsätze gelten, die nach dem 31.12.2015 erbracht werden. Gleichzeitig wurden aber mit § 27 Abs. 22 und 22a UStG Übergangsregelungen geschaffen und mehrfach verlängert, die letztlich die Anwendbarkeit des alten Rechts von § 2 Abs. 3 UStG (alt) noch bis 31.12.2026 gestatteten. Wenn der Gesetzgeber die Übergangsregelung nicht abermals verlängert (dies ist nach derzeitigen Maßstäben nicht zu erwarten), wird es für die Einrichtungen der öffentlichen Hand ab 01.01.2027 „ernst“. Sie müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Umsätze unter den Bedingungen der in § 2b UStG geregelten Unternehmereigenschaft nach allgemeinen Vorschriften der Umsatzsteuer unterwerfen.
Frühzeitig klären statt teuer korrigieren
Die Regelung des § 2b UStG stellt die betroffenen Einrichtungen des öffentlichen Rechts vor besondere Herausforderungen. Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG gelten, vorbehaltlich von § 2b Abs. 4 UStG jPöR nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG gilt diese Verneinung der Unternehmereigenschaft nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Auch wenn nach § 2b Abs. 2 UStG größere Wettbewerbsverzerrungen per Legaldefinition nicht vorliegen, wenn der von einer jPöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 EUR jeweils nicht übersteigen wird oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen, ist die Vorschrift des § 2b UStG in ihrer Anwendung schwierig zu meistern. Dies beginnt schon bei der Ermittlung der Sachverhalte bzw. der Tätigkeitsbereiche einer jPöR im Hinblick auf eine zutreffende Umsatzbesteuerung. Insbesondere sind auch die Begriffe der Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt und der größeren Wettbewerbsverzerrungen bisher nicht vollends geklärt.
Auch im Bereich des § 2b Abs. 3 UStG können sich in der Besteuerungspraxis zahlreiche Fragen ergeben. Sofern eine Leistung an eine andere jPöR ausgeführt wird, liegen nach dieser Regelung größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPöR erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen (wann dies regelmäßig der Fall sein soll, ergibt sich nach der Vorschrift aus vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen) bestimmt wird.
Auch im Bereich des Vorsteuerabzugs werden zahlreiche Fragen aufgeworfen. Die Verwaltung hat sich mit BMF-Schreiben v. 12.06.2024 zwar zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR geäußert. Neben allgemeingültigen Ausführungen enthält das BMF-Schreiben besondere, z.T. pauschalierende Regelungen, die den jPöR offensichtlich die zutreffende Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge erleichtern sollen. Dies und die übrigen bisherigen zahlreichen Verwaltungsanweisungen von Bund und Ländern zur Anwendung des § 2b UStG mögen eine Vorstellung über die Fülle der Fragen geben, die sich im jeweiligen Einzelfall in der Besteuerungspraxis stellen können.
Als Beispiele seien in diesem Zusammenhang insbesondere genannt: Kooperationsleistungen (z.B. im Bereich der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung), hoheitliche Hilfsgeschäfte, umsatzsteuerliche Organschaft, Personalgestellungen, Parkraumüberlassung, Gebührenwesen, Sponsoring, Wettbewerb mit privatrechtlichen Unternehmern; Vorsteuerabzug/Vorsteuerberichtigungen, Rechnungstellung (E-Rechnung), usw.
Ein fundiertes Verständnis der gesetzlichen Regelungen und deren praktischer Anwendung ist unerlässlich, um steuerliche Risiken zu minimieren und Compliance sicherzustellen.
Was wir für Sie tun können
- Analyse Ihrer Tätigkeitsbereiche (Sachverhaltsprüfungen)
- Prüfung Ihrer Leistungen im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbaren und nicht steuerbaren Sachverhalten (öffentliche Gewalt versus Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage)
- Begleitung bei Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
- Korrespondenz mit den zuständigen Finanzbehörden
Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren
Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Wir sorgen dafür, dass Sie rechtssicher aufgestellt sind – und steuerliche Risiken vermeiden.






