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Daten als Entgelt !? – EU Kommission gibt Hinweise
Social-Media-Plattformen, IT-Dienstleistungen, Bereitstellung personenbezogener Daten durch die Nutzer, umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch, Leistungsverhältnis zwischen IT-Anbieter und Nutzer des IT-Dienstes.

Worum geht es grundsätzlich?
Seit einigen Jahren bereits wird diskutiert, ob die Überlassung „unentgeltlicher“ Internetdienste „gegen Nutzerdaten“ von den geltenden Regelungen des Umsatzsteuerrechts als steuerbarer Umsatz (Leistungsaustausch) erfasst werden kann.
Fraglich ist, ob – gemessen an den Regelungen des deutschen Rechts – die Überlassung des Rechts auf Datennutzung durch den Nutzer (User-Daten) an den IT-Diensteanbieter eine Gegenleistung im Rahmens eines tauschähnlichen Umsatzes gem. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG für die Zurverfügungstellung der Internetdienste sein kann.
Bereits im Jahr 2018 hatte der Mehrwertsteuer-Ausschuss (Art. 398 MwStSystRL) auf Antrag Deutschlands die Thematik diskutiert und sich mit folgenden Fragen auseinandergesetzt:
- Erbringt ein Nutzer unentgeltlich erbrachter IT-Dienstleistungen einen wirtschaftlichen Vorteil für den IT-Anbieter, wenn er im Gegenzug für diese Dienstleistung damit einverstanden ist, dass seine personenbezogenen und nutzungsbezogenen Daten erfasst und genutzt werden?
- Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung von IT-Diensten zur Nutzung einerseits und der Einwilligung in die Erfassung und Nutzung personenbezogener und nutzungsbezogener Daten andererseits, und stellt die Bereitstellung von Nutzungsrechten den tatsächlich als Gegenleistung für die Nutzung der Internetdienste gegebenen Wert dar?
- Wenn ja, nach welchen Kriterien ist die Steuerbemessungsgrundlage für die vom IT-Dienstleister erbrachten Dienstleistungen zu bestimmen?
Das Ergebnis der Beratungen des Mehrwertsteuer-Ausschusses ist in (für die EU-Mitgliedstaaten und die Gerichte unverbindliche) – einstimmig beschlossene – Leitlinien (somit Zustimmung auch durch die deutsche Delegation) eingeflossen, die Folgendes zum Ausdruck bringen:
- Wenn ein Unternehmer als Nutzer den Zugang zu IT-Dienstleistungen, die von einem anderen Unternehmer (IT-Dienstleister) ohne monetäre Gegenleistung angeboten werden, gestattet, dass der IT-Dienstleister seine personenbezogenen Daten verwendet, stellt die Bereitstellung dieser Daten keine wirtschaftliche Tätigkeit und daher keine steuerpflichtige Dienstleistung dar, es sei denn, der Unternehmer als Nutzer verwendet für diese Tätigkeit personelle oder materielle Ressourcen, die denen eines Herstellers, Händlers oder Dienstleistungserbringers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL ähneln.
- Wenn ein Unternehmer IT-Dienstleistungen erbringt, ohne einen Nutzer des Internets im Gegenzug für die Erlaubnis dieses Nutzers zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten um eine finanzielle Gegenleistung zu ersuchen, stellt die Erbringung dieser IT-Dienstleistungen keinen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz dar, solange diese Dienstleistungen allen Nutzern des Internets unabhängig von der Menge und Qualität der von ihnen individuell bereitgestellten personenbezogenen Daten zu denselben Bedingungen angeboten werden, so dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten IT-Dienstleistungen und der Gegenleistung in Form der erhaltenen personenbezogenen Daten hergestellt werden kann.
Nach diesen Leitlinien wäre derzeit die Überlassung „unentgeltlicher“ Internetdienste „gegen Nutzerdaten“ umsatzsteuerlich wie folgt zu bewerten:
- Bei der Bereitstellung personenbezogener Daten vom Nutzer der IT-Dienstleistungen an den IT-Dienstleister handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit und somit nicht um eine steuerbare Leistung, es sei denn, der Nutzer der IT-Dienstleistungen verwendet Ressourcen, die denen eines Herstellers, Händlers oder Dienstleistungserbringers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ähneln.
- Dies wäre im Allgemeinen nicht der Fall, wenn eine Person einfach eine Social-Media-Plattform nutzt und (ausdrücklich oder implizit) zulässt, dass ihre Daten von dieser Plattform verwendet werden.
- In Bezug auf die Erbringung der IT-Dienstleistungen für den Nutzer stellen diese Dienstleistungen keinen steuerbaren Umsatz dar, solange sie allen Nutzern zu denselben Bedingungen kostenlos angeboten werden, unabhängig davon, wie sie die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zulassen, wodurch keine direkte Verbindung zwischen den erbrachten IT-Dienstleistungen und den vom Nutzer bereitgestellten personenbezogenen Daten hergestellt werden kann.
Die Thematik steht abermals zur Debatte
Diese Problematik wurde kürzlich erneut – nunmehr durch Italien – an den Mehrwertsteuerausschuss herangetragen. Die Anfrage Italiens betrifft IT-Dienste, die von Social-Networking-Plattformen für inländische (italienische) Nutzer bereitgestellt werden. Die Plattformen, die diese Dienstleistungen erbringen, halten sie nicht für mehrwertsteuerrelevant, da sie unentgeltlich erbracht werden. Nach Auffassung der italienischen Behörden fallen diese Kategorien von Dienstleistungen in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und wären damit umsatzsteuerbar. Die italienischen Steuerbehörden sind folgender Auffassung:
- Die Gewährung des Rechts des sozialen Netzwerks für den Nutzer, die Plattform (den elektronischen Dienst) im Austausch für die Bereitstellung personenbezogener Daten zu nutzen, die vom sozialen Netzwerk verarbeitet und genutzt werden, könnte als tauschähnlicher Umsatz angesehen werden.
- Da sich die Geschäftsmodelle weiterentwickeln, sei es nunmehr möglich, eine direkte Verbindung zwischen der Qualität und Quantität der vom Nutzer bereitgestellten Daten und dem Niveau der bereitgestellten IT-Dienstleistungen herzustellen.
- Wenn ein Nutzer bestimmte Einstellungen im sozialen Netzwerk löscht, was die Fähigkeit dieses Netzwerks zur Erhebung und Verarbeitung (Nutzung) der Daten verringert, liege eine entsprechende eingeschränkte Nutzung der von dem sozialen Netzwerk angebotenen Dienste vor (z. B. bei der Löschung von Videos und Fotos auf der Plattform, eingeschränkter Zugang zu bestimmten Websites usw.).
- Es bestehe damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Quantität und Qualität der bereitgestellten personenbezogenen Daten und den erhaltenen IT-Dienstleistungen.
- Daher fielen solche Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der MwSt.
Das Arbeitspapier der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat dazu am 11.11.2025 für die Diskussion im Mehrwertsteuer-Ausschuss das Arbeitspapier Nr. 1118 vorgelegt. Die Kommission kommt – kurzgefasst – zu folgenden Ergebnissen:
Es sind drei Sachverhalte zu unterscheiden:
- Die Einstellungen werden vom Nutzer nicht angepasst werden und der IT-Dienst wird „kostenlos“ bereitgestellt wird und der Anbieter verwendet die vom Nutzer bereitgestellten Daten;
- Es erfolgt eine Anpassung der Einstellungen durch den Nutzer und der bereitgestellte IT-Dienst ist ein reduzierter Dienst;
- Der Nutzer zahlt eine monatliche Gebühr für die Nutzung des IT-Dienstes (z.B. 10 EUR).
Die EU-Kommission meint, dass im Fall 1) keine steuerbare Leistung vorliegt, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen den erbrachten IT-Dienstleistungen und den vom Nutzer bereitgestellten Daten festgestellt werden kann.
Für den Fall 3) sei klar, dass der Nutzer für die Nutzung der IT-Dienstleistungen bezahlt, und so werde eine steuerbare Leistung durch den IT-Anbieter erbracht.
Für den Fall 2) könne es jedoch Situationen geben, in denen eine Verbindung zwischen der erbrachten IT-Dienstleistung und den vom Nutzer bereitgestellten Daten leichter hergestellt werden kann. Es wäre jedoch schwierig, die Steuerbemessungsgrundlage in irgendeiner Weise zu beziffern.
Es könne möglich sein, die „monatliche Gebühr“ in Fall 3) als Grundlage zu verwenden, um eine Steuerbemessungsgrundlage für eine Lieferung in Situation 2 zu ermitteln (wenn beide Situationen von demselben Leistenden abgedeckt werden); es würde jedoch von Fall zu Fall geprüft werden müssen, und es wäre Sorgfalt erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ergebnis fair und praktikabel ist.
Insgesamt meint die EU-Kommission, dass Änderungen der MwStSystRL erforderlich sein könnten.
Praxishinweis
Die Entwicklungen in diesem Bereich sollten von Praxisseite weiter genau verfolgt werden. In der Unternehmenspraxis wird diese Frage seit Jahren diskutiert und die Entwicklung im Internet, auf Plattformen und mit KI-Modellen sowie vermeintlich „kostenfreien“ Angeboten ist allgegenwärtig.
Höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu der Frage, ob „unentgeltliche“ Internetdienste „gegen Nutzerdaten“ umsatzsteuerlich zu einem Leistungsaustausch führen, existiert bisher nicht. Mittlerweile sind jedoch einige Entscheidungen nationaler Gerichte zum Leistungsaustausch bei IT-Angeboten in anderen Ausgangsfällen ergangen.
Das FG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung v. 04.03.2022, 1 K 2812/19 U, rkr., über einen im Internet aktiven „Streamer“ zu entscheiden. Der Kläger streamte Computerspiele im Rahmen einer Partnerschaft mit einer Streaming Plattform Z. Eine Einnahmemöglichkeit des Klägers neben Werbeeinahmen und Partnerschaften war es, durch seine Zuschauer Donations zu erhalten. Die Zuschauer hatten die Möglichkeit, während Sie dem Streamer zuschauten, über das Anklicken des Panels „Donation“ dem Streamer unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge zu übermitteln. Das FA war der Auffassung, dass die Donations Entgelt für steuerbare Leistungen sind und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Donations nicht umsatzsteuerbar seien. Das FG hat entschieden, bei den Donations handelt es sich um ein umsatzsteuer-rechtliches Entgelt, für die vom Streamer an seine Zuschauer erbrachten Streamingleistungen im Leistungsaustausch. Es liegen keine nicht steuerbaren Spenden vor, d.h. es besteht keine Vergleichbarkeit mit der Zahlung von Spenden an einen Straßenmusiker, was nach der EuGH-Rechtsprechung „Tolsma“ nicht zu einem Leistungsaustausch führt.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seiner Entscheidung v. 25.04.2024, 2 K 2085/21 (der BFH hat mit Beschluss v. 19.05.2025 Revision zugelassen, BFH-Az.: V R 10/25) zu einem Blog auf einer Internetseite zu entscheiden. Die Klägerin stellte einen Blog auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Der Blog war für alle Besucher kostenlos nutzbar. Die Klägerin erzielte u.a Einnahmen über Anzeigenwerbungen, dem Verkauf von Büchern, E-Books usw.
Diese reichten nicht zur Finanzierung des Blogs, weshalb die Klägerin Besucher ihrer Webseite dazu aufrief, eine Patenschaft abzuschließen und jährlich oder einen freiwählbaren Betrag zu spenden. Das FA und die Klägerin stritten über die Steuerbarkeit dieser Spenden sowie die Höhe des Vorsteuerabzugs.
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die freiwilligen Zahlungen (Spenden und Patenschaften) für ein kostenlos zugängliches Online-Angebot mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind. Es liege kein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Pflichten vor und die Zahlung erfolge nicht als Gegenwert für die Leistung des Unternehmens. Die Unterstützer erhielten keine spezifische Gegenleistung, denn ihre Beiträge seien keine Voraussetzung für das Lesen des Blogs, sodass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang fehle. Somit handle es sich bei den freiwilligen Zahlungen um nicht steuerbare Zuschüsse.
Allerdings hat der BFH sich der Sache nun angenommen und wird in einer Revisionsentscheidung (V R 10/25) darüber befinden. D.h. hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wir bleiben folglich am Ball und werden berichten.
Auf Folgendes ist abschließend besonders hinzuweisen:
Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.
Betreiber von Internet-Websites, die zu freiwilligen Zahlungen zur Finanzierung der Website-Inhalte aufrufen und solche Zahlungen erhalten, sollten sich darauf einrichten, dass hierdurch möglicherweise ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zustande kommt und aus erhaltenen Zahlungen USt-Forderungen des FA resultieren könnten.
Immerhin gehören nach derzeitiger Rechtsauffassung zum Entgelt auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, wenn zwischen Zahlung und Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht.
Hier wird es vielfach nun im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Leistungsaustausch vorliegt.
Unternehmen sollte die Sachverhalte eruieren und etwaige Auswirkungen prüfen. Sicherlich ist in dieser Diskussion noch nicht das letzte Wort gesprochen. Wir unterstützen gern bei einer Abwägung, Beurteilung und Einordnung sowie begleiten bei etwaige Change-Prozessen.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 29.01.2026.










