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16.01.2026

Ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen (Gastronomie, Catering u.a.) ab 01.01.2026

Gastronomie, Catering u.a. mit Ausnahme von Getränken unterliegen wieder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.

Küchenpersonal bereitet verzehrfertige Speisen in einer professionellen Gastronomieküche zu – Symboldbild für Ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen

Worum geht es grundsätzlich?

Aufgrund des Wiederauflebens des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG durch das Steueränderungsgesetz 2025 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das BMF hat mit Schreiben v. 22.12.2025 hierzu Regelungen erlassen.

Dauerhafte Steuersatzermäßigung

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG galt der ermäßigte Steuersatz bereits für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2024 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Alkoholische Getränke unterliegen immer dem Regelsteuersatz und damit Mischgetränke keine Probleme verursachen werden sämtliche Getränke im Rahmen einer Restaurations- und Verpflegungsdienstleistung (Gastronomie etc.) dem Regelsteuersatz unterworfen.

Ab dem 1.1.2024 galt wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Ab dem 1.1.2026 gilt für diese Leistungen wieder, nunmehr auf unabsehbare Zeit, der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Begünstigt sind nur Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Die Abgabe von Getränken, seien es nichtalkoholische oder alkoholische, fällt nicht unter die Steuersatzermäßigung.

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer – stets dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. den verschiedenen Nrn. der Anlage 2 des UStG unterliegenden – Lieferung (z. B. Speisen „zum Mitnehmen“, „to go“) als auch im Rahmen einer – bis 30.6.2020 und ab 1.1.2024 bis 31.12.2025 dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden – sonstigen Leistung („Restaurantdienstleistung“, z.B. Speisen zum Verzehr in einer Gaststätte, etc.) abgegeben werden.

Handelt es sich bei der Speisenabgabe um eine sonstige Leistung, unterlag der gesamte Umsatz (einschließlich der Abgabe von in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Nahrungsmitteln/Getränken) bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Ab dem 1.1.2026 muss insofern nicht mehr unterschieden werden, ob die Speisenabgabe eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt.

Für Sylvester 2025 hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachung dahingehend eingeräumt, dass die gesamte Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung dem Regelsteuersatz unterworfen werden kann.

Das BMF-Schreiben v. 22.12.2025

Die Steuersatzermäßigung kann in der Praxis Angrenzungsfragen hervorrufen, wie z.B. die Frage der Gesamtkaufpreisaufteilung von Menüpreisen in der Gastronomie oder z.B. von Pauschalpreisen in der Hotel- und Veranstaltungsbranche.

Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze von Speisen und Getränken kann sich im Einzelfall schwierig gestalten.

Andererseits enthalten Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises sowie Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zu Umsätzen im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen seit langer Zeit bereits Grundsätze zur Aufteilung von Gesamtentgelten, bei denen verschiedene Leistungsbestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

Überdies können sich insbesondere bei den Frühstücksangeboten in Hotels Aufteilungsprobleme ergeben. I. d. R. wird dort das Frühstück in Büffetform zu einem festen Preis angeboten. Für diesen Preis kann der Hotelgast frei aus einem Angebot verschiedener Speisen und Getränke wählen.

Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen kann hier in der Praxis schwierig sein, sodass eine von der Finanzverwaltung zugelassene pauschalierte Aufteilungsmethode anwendbar war.

Danach wurde es von der Verwaltung gemäß Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE in der Zeit der befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (also für die Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2023) nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Diese pauschale Aufteilung erscheint insbesondere für Hotels sinnvoll, die dort das Frühstück in Büffetform zu einem festen Preis anbieten, um die Notwendigkeit einer repräsentativen Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs im Einzelfall zu vermeiden. Für die Zeit ab dem 1.1.2024 galt dies nicht mehr (Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE war mit BMF-Schreiben v. 20.12.2024, BStBl I 2024, 1682, gestrichen worden).

Mit BMF-Schreiben v. 22.12.2025 hat die Verwaltung die für die Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2023 zulässige Pauschalierungsmethode mit dem Prozentsatz von 30 % für die Zeit ab 1.1.2026 wiederaufleben lassen.

Nach dem neuen Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE wird es für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wieder nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Nach Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wurde es von der Verwaltung in der Zeit der befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (also für die Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2023) ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wurde.

Das bedeutete, dass bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen (z.B. in Hotels) der Grundsatz galt, dass es aus Vereinfachungsgründen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet wurde, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wurden: Abgabe eines Frühstücks; Nutzung von Kommunikationsnetzen; Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice; Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft; Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs; Nutzung von Saunaeinrichtungen; Überlassung von Fitnessgeräten; Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Für die Zeit nach dem Auslaufen der Steuersatzermäßigung für Gastronomieumsätze, d.h. ab dem 1.1.2024 bis 31.12.2025 galt statt 15 % wieder der vorherige Satz von 20 % (in Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wurde mit BMF-Schreiben v. 20.12.2024, BStBl I 2024, 1682, die Angabe „15 %“ durch die Angabe „20 %“ ersetzt).

Mit dem nun aktuellen BMF-Schreiben v. 22.12.2025 ist der Prozentsatz in Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 – erneut – von 20 % auf 15 % herabgesenkt worden.

D.h. dieser neue Pauschalsatz des Abschnitts. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE für den regelbesteuerten Leistungsanteil berücksichtigt, dass die ermäßigt besteuerten Leistungsanteile aufgrund der Ausdehnung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurationsumsätze größer geworden sind und der Pauschalsatz entsprechend herabgesetzt werden musste.

Es kann somit weiterhin eine pauschale Aufteilung erfolgen, bei der das Frühstück ab dem 1.1.2026 dem ermäßigt zu besteuernden Anteil zugerechnet wird und die evtl. enthaltenen Getränke unter die pauschal abgerechneten Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, fallen.

Hinweise für die Praxis

Die Steuersatzermäßigung gilt ab 1.1.2026 nur für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. D.h. die Abgabe sowohl alkoholfreier als auch alkoholischer Getränke jeder Art ist nach wie vor von der Steuersatzermäßigung ausgenommen (Aufteilungsgebot).

Von der Steuersatzermäßigung profitieren nicht nur Gaststätten im klassischen Sinne, sondern andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen als Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung bis 31.12.2025 Umsätze zum Normalsteuersatz erbracht haben.

Für die Lieferungen von Speisen und Getränke (also Lebensmittel „to go“) geltend die allgemeinen Grundsätze. D.h. die Lieferung von (auch verzehrfertig zubereiteten) Lebensmitteln ist dann ermäßigt, wenn diese Lebensmittel in der Anlage 2 zum UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) aufgeführt sind.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 01.01.2026.