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Initiative des Bundesrats – Art. 137 MwStSystRL
Änderung des Art. 137 MwStSystRL und Erweiterung um die Möglichkeit zur Steuerpflicht bei den dem Gemeinwohl dienenden Leistungen (insbesondere Bildungsleistungen).

Worum geht es grundsätzlich?
Steuerfreie Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG führen grundsätzlich zum Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für diejenigen Eingangsumsätze, die diesen steuerfreien Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind. Um in bestimmten Fällen steuerfreier Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen zu können, kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 9 UStG abschließend aufgezählte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig behandeln (Verzicht auf die Steuerbefreiung, Option zur Steuerpflicht). Nach § 9 Abs. 1 UStG ist die Option nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g (d.h. bei den dort genannten Finanzdienstleistungen, Nr. 9 Buchst. a (Umsätze, die unter das GrEStG fallen, also z.B. Grundstückslieferungen), Nr. 12 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), Nr. 13 (Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften) oder Nr. 19 UStG (Umsätze von Blinden und Blindenwerkstätten) zulässig. Die Option setzt immer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers voraus.
§ 9 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 137 MwStSystRL. Danach können (Art. 137 MwStSystRL ist eine Kannvorschrift, von der nicht zwingend Gebrauch gemacht werden muss) die EU-Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen (d.h. Unternehmern) das Recht einräumen, sich bei den in der Richtlinienvorschrift genannten Umsätzen (abschließende Aufzählung) für eine Besteuerung zu entscheiden. Wie auch § 9 UStG enthält Art. 137 MwStSystRL keine Möglichkeit, zur Steuerpflicht bei anderen als den genannten Umsätzen zu optieren. Insbesondere besteht derzeit kein Optionsrecht bei steuerfreien Leistungen im Bildungsbereich (§ 4 Nr. 21 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL).
Ausgangsfall
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung für Bildungsleistungen birgt für einen gewerblichen Bildungsdienstleister, der seine Leistungen steuerpflichtig erbringt, weil er nicht über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt, die ihm bescheinigt, dass er „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ erbringt, erhebliche Risiken. Denn durch das mit dem BMF-Schreiben v. 24.10.2025 zum Ausdruck gebrachte eigene Antragsrecht der Finanzverwaltung auf Erteilung einer Bescheinigung entsteht Rechtsunsicherheit, insbesondere für gewerbliche Bildungsdienstleister. Hinsichtlich des BMF-Schreibens vom 24.10.2025 siehe unseren Blog-Beitrag. Diese ist dadurch geprägt, dass aufgrund einer (nachträglichen) von der Finanzbehörde veranlassten Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde durch den Bildungsdienstleister als steuerpflichtig behandelte Umsätze rückwirkend als steuerfrei (mit Verlust des Vorsteuerabzugsrechts) behandelt werden müssten. Dieses Problem ist zwar durch die 1. Anwendungsregelung des BMF-Schreibens v. 24.10.2025 zunächst – für Umsätze bis zum 31.12.2027 – mit einer Nichtbeanstandung im Verwaltungswege versehen worden. Nach diesem Zeitpunkt erbrachte Umsätze unterfallen jedoch, falls bis dahin gesetzlich keine entsprechende Lösung gefunden oder nicht höchstrichterlich entschieden wird, erneut dem Risiko, aufgrund einer von der Finanzverwaltung veranlassten Bescheinigung anders als vom Unternehmer behandelt, als steuerfrei angesehen zu werden.
Initiative Bundesrat und Reaktion der Bundesregierung
Offenbar vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Art. 4 (Änderung des UStG) des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung folgendes ausgeführt (BR-Drucks. 361/25 (Beschluss)):
„Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage des AEUV weitgehend harmonisiert. Die auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ordnet in Artikel 132 obligatorische Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten an, die der nationale Gesetzgeber in § 4 UStG umgesetzt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH sollen die Steuerbefreiungen die Kosten dieser dem Gemeinwohl dienenden Leistungen senken und sie dadurch dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Mai 2023, C-620/21). Dieses Ziel wird jedoch z. B. im Bereich der gewerblichen Fortbildungsanbieter nicht im erforderlichen Umfang erreicht. Da für Unternehmen der Vorsteuerabzug aus zur Verwendung für steuerfreie Umsätze bezogenen Eingangsleistungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG ausgeschlossen ist, werden diese entrichteten Vorsteuerbeträge zum Kostenfaktor und fließen in die Entgelthöhe für die dem Gemeinwohl dienende Leistung ein. Bei den Leistungen an voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger führen die obligatorischen Steuerbefreiungen somit im Ergebnis zu einer Verteuerung, worin gar ein gewisser Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer gesehen werden kann. Zur vollumfänglichen Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels – insbesondere auch bei dem Gemeinwohl dienenden Leistungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen – ist es deshalb erforderlich, die dem Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in Artikel 137 Mehrwertsteuer Systemrichtlinie aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten.“
Der Bundesrat hat sodann die Bundesregierung aufgefordert, sich auf Unionsebene für eine entsprechende Änderung der MwStSystRL einzusetzen.
Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats abgelehnt (BT-Drucks. 21/1930. Sie führt aus:
„Die Einführung eines Optionsrechts in der MwStSystRL, indem die Steuerbefreiungen, die nach dieser Richtlinie als gemeinwohldienlich gelten, in den Artikel 137 dieser Richtlinie aufgenommen werden, setzt eine Änderung dieser unionsrechtlichen Bestimmung voraus. Hierfür müsste zunächst die Europäische Kommission von ihrem exklusiven Initiativrecht Gebrauch machen und dem Rat einen entsprechenden Rechtssetzungsvorschlag unterbreiten. Ferner würde die Annahme eines derartigen Vorschlags im Rat die Zustimmung aller Mitgliedstaaten (Einstimmigkeit) erfordern. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Vorstoß der Bundesregierung auf EU-Ebene, wie er von BY beschrieben wird, wenig aussichtsreich.“
Hinweise für die Praxis
Somit wird die Bundesregierung nicht, jedenfalls nicht aus eigenem Antrieb heraus, auf EU-Ebene tätig werden, damit es zu einer Erweiterung von Art. 137 MwStSystRL kommt. Die Begründung der Bundesregierung für ihre ablehnende Haltung ist eher schwach. Sie präjudiziert, dass die EU-Kommission nicht von ihrem Vorschlagsrecht für eine Änderung der MwStSystRL Gebrauch machen würde. Wenn die EU-Kommission jedoch erst gar nicht mit der Problematik konfrontiert wird (dies war ja Kern des Anliegens des Bundesrates), kann man auch kaum erwarten, dass sie entsprechend tätig wird. Es bleibt zu hoffen, dass jedenfalls von Seiten der Wirtschaftsverbände entsprechende Vorstöße auf EU-Ebene ins Auge gefasst werden.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 18.11.2025.










