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Freiwillige Zahlungen des Besuchers einer Internet-Website an den Betreiber
Es bleibt zu klären, ob ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegt

Worum geht es grundsätzlich?
Ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch setzt voraus, dass ein leistender Unternehmer und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt somit vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.
Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor. Keine Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn ein „Zuschuss“ lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.
Ausgangsfall
Es geht um die bisher ungeklärte Rechtsfrage, ob Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers der Website stehen, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereitstellt und über diese Website zur Finanzierung dieses Inhalts die Besucher der Website zu freiwilligen Zahlungen aufruft. Näheres zum Ausgangssachverhalt ist bisher nicht bekannt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat im NZB-Verfahren mit Entscheidung v. 19.5.2025, V B 25/24 die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 25.4.2024, 2 K 2085/21(n.v.) zugelassen. Der BFH hat jedoch von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung abgesehen. Wie das FG entschieden hat, ist mangels Veröffentlichung seiner Entscheidung nicht bekannt.
Hinweise für die Praxis
Betreiber von Internet-Websites, die zu freiwilligen Zahlungen zur Finanzierung der Website-Inhalte aufrufen und solche Zahlungen erhalten, sollten sich darauf einrichten, dass hierdurch möglicherweise ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zustande kommt, und aus den erhaltenen Zahlungen Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts resultieren könnten. Immerhin gehören nach derzeitiger Rechtsauffassung zum (umsatzsteuerbaren) Entgelt auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z. B. Trinkgelder wie in der Restaurantbranche, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht.
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