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Kommunale Verpackungssteuer bestätigt!
Mit Beschluss vom 27.11.2024 (1 BvR 1726/23), veröffentlicht am 31.01.2025, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuersatzung zurückgewiesen. Die Verpackungssteuer ist eine zulässige örtliche Verbrauchsteuer – auch für „take-away“-Verpackungen. Sie stellt eine indirekte Steuer dar, die auf den Verbrauch bestimmter Waren (bspw. Einwegverpackungen für Essen und Getränke, Einwegbesteck) erhoben wird.

Die Verpackungssteuer zielt insbesondere darauf ab, die Zahl verkaufter Einwegverpackungen zugunsten von Mehrweglösungen zu reduzieren (Lenkungswirkung), es geht dabei weniger um zusätzliche Einnahmen der Kommunen.
Das Gericht bestätigt: Der steuerliche Eingriff ist verhältnismäßig und die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Zu erwarten ist, dass diese Entscheidung eine Signalwirkung haben wird. Derzeit planen mehrere Kommunen die Einführung einer entsprechenden Steuer.
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