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CBAM - Status als zugelassener CBAM-Anmelder - Beantragung jetzt möglich
Die finale Phase der Umsetzung der seit 2023 bestehenden CBAM-Vorschriften nähert sich, wonach Einführer von CBAM-relevanten Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ab dem 01.01.2026 den Status als zugelassener CBAB-Anmelder vorweisen müssen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 vom 17.03.2025 regelt dabei nun im Detail als Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023 die Zulassung von CBAM-Anmeldern für den Import bestimmter Waren wie Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium und Elektrizität aus Drittländern. Die Verordnung konkretisiert zudem das Verfahren zur Antragstellung und die erforderlichen Nachweise. Unternehmen können jetzt ab dem 31.03.2025 über das CBAM-Register den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen. Hierbei wird eine frühzeitige Anmeldung dringend empfohlen, da die Bearbeitungsfrist mehrere Monate betragen und daher die Zeit bis zum 01.01.2026 knapp werden kann.
Zu beachten ist jedoch, dass auf EU-Ebene zurzeit Vorschläge der Europäischen Kommission mit Erleichterungen beim CBAM-Verfahren geprüft werden, so dass sich hier zukünftig noch Erleichterungen insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen ergeben könnten.
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein Instrument der EU, um bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden. Der Grenzausgleich soll in bestimmten Wirtschaftssektoren, die vom EU-Emissionshandel umfasst sind, die Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-Länder verhindern.
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